Beschlussvorschlag:
a)
Die
Jahresabschlüsse 2015 der Kernverwaltung sowie der Nettoregiebetriebe
Betriebshof, Liegenschafts- und Gebäudemanagement und Stadtentwässerung werden
gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage
JA 1 bis JA 4 beschlossen.
b)
Der
konsolidierte Gesamtabschluss 2015 gem. § 128 Abs. 4 NKomVG der Stadt Aurich
wird gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage JA 5 beschlossen.
c)
Im Rahmen
des Beschlusses über die Jahresabschlüsse 2015 werden nachstehende Beschlüsse
gefasst:
Stadt
Aurich Kernverwaltung:
Der Jahresüberschuss 2015 der Kernverwaltung im ordentlichen Ergebnis (13.007.098,17 €)
wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Der Jahresüberschuss 2015 im außerordentlichen
Ergebnis (1.080.716,97 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses
zugeführt.
NRB Betriebshof:
Der Jahresfehlbetrag 2015 des NRB Betriebshof im ordentlichen Ergebnis (-28.174,20 €) wird
auf Rechnung des Haushaltsjahres 2016 vorgetragen und gemäß § 24 Abs. 1 GemHKVO
durch die vorhandene Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt.
Der Jahresüberschuss 2015 im außerordentlichen Ergebnis (8.708,64 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
NRB
Liegenschafts- u. Gebäudemanagement:
Der Jahresüberschuss 2015 des NRB LGM im ordentlichen Ergebnis (19.638,09 €)
wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Der Jahresüberschuss 2015 im außerordentlichen Ergebnis (9.663,54 €) wird in voller Höhe der
Überschussrücklage des außerordentlichen
Ergebnisses zugeführt.
NRB
Stadtentwässerung :
Der Jahresüberschuss 2015 des NRB STEA im ordentlichen Ergebnis (1.853.063,03 €)
wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Der Jahresfehlbetrag 2015 im außerordentlichen
Ergebnis (-33.408,66 €) wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2016 vorgetragen
und gemäß § 24 Abs. 3 GemHKVO durch vorhandene Überschüsse des außerordentlichen bzw. ordentlichen
Ergebnisses gedeckt.
d) Gemäß §
129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG wird die Entlastung des Bürgermeisters beschlossen.