Beschlussvorschlag: 

 

a)      Die Jahresabschlüsse 2016 der Kernverwaltung sowie der Nettoregiebetriebe Betriebshof, Liegenschafts- und Gebäudemanagement und Stadtentwässerung werden gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage JA 1 bis JA 4 beschlossen.

b)      Der konsolidierte Gesamtabschluss 2016 gem. § 128 Abs. 4 NKomVG der Stadt Aurich wird gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage JA 5 beschlossen.

c)       Im Rahmen des Beschlusses über die Jahresabschlüsse 2016 werden nachstehende Beschlüsse gefasst:

 

Stadt Aurich Kernverwaltung:

 

Der Jahresfehlbetrag 2016 der Kernverwaltung im ordentlichen Ergebnis (-10.840.370,89 €) wird in voller Höhe auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und gemäß § 24 Abs. 1 KomHKVO durch die vorhandene Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt. 

 

Der Jahresüberschuss 2016 im außerordentlichen Ergebnis (256.248,32 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

NRB Betriebshof:

 

Der Jahresüberschuss 2016 des NRB Betriebshof im ordentlichen Ergebnis (150.556,59 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

Der Jahresüberschuss 2016 im außerordentlichen Ergebnis (5.619,78 €) wird in voller Höhe der  Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

NRB Liegenschafts- u. Gebäudemanagement:

 

Der Jahresüberschuss 2016 des NRB LGM im ordentlichen Ergebnis (189.487,69 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

Der Jahresfehlbetrag 2016 im außerordentlichen Ergebnis (-95.434,88 €) wird in voller Höhe auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und mit der vorhandenen Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses gedeckt.

 

NRB Stadtentwässerung :

 

Der Jahresüberschuss 2016 des NRB STEA im ordentlichen Ergebnis (2.041.464,88 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

Der Jahresfehlbetrag 2016 im außerordentlichen Ergebnis (-63.055,61 €) wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und gemäß § 24 Abs. 3 KomHKVO durch vorhandene Überschüsse des außerordentlichen bzw. ordentlichen Ergebnisses gedeckt.

 

d)    Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG wird die Entlastung des Bürgermeisters beschlossen.