Beschlussvorschlag:
a)
Die
Jahresabschlüsse 2016 der Kernverwaltung sowie der Nettoregiebetriebe
Betriebshof, Liegenschafts- und Gebäudemanagement und Stadtentwässerung werden
gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage
JA 1 bis JA 4 beschlossen.
b)
Der
konsolidierte Gesamtabschluss 2016 gem. § 128 Abs. 4 NKomVG der Stadt Aurich
wird gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage JA 5 beschlossen.
c)
Im Rahmen
des Beschlusses über die Jahresabschlüsse 2016 werden nachstehende Beschlüsse
gefasst:
Stadt
Aurich Kernverwaltung:
Der Jahresfehlbetrag 2016 der Kernverwaltung im ordentlichen Ergebnis (-10.840.370,89
€) wird in voller Höhe auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und
gemäß § 24 Abs. 1 KomHKVO durch die vorhandene Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt.
Der Jahresüberschuss 2016 im außerordentlichen Ergebnis (256.248,32 €) wird in voller Höhe der
Überschussrücklage des außerordentlichen
Ergebnisses zugeführt.
NRB Betriebshof:
Der Jahresüberschuss 2016 des NRB Betriebshof im ordentlichen Ergebnis (150.556,59 €) wird
in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen
Ergebnisses zugeführt.
Der Jahresüberschuss 2016 im außerordentlichen Ergebnis (5.619,78 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
NRB
Liegenschafts- u. Gebäudemanagement:
Der Jahresüberschuss 2016 des NRB LGM im ordentlichen Ergebnis (189.487,69 €)
wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Der Jahresfehlbetrag 2016 im außerordentlichen Ergebnis (-95.434,88 €) wird in voller Höhe auf
Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und mit der vorhandenen
Überschussrücklage des außerordentlichen
Ergebnisses gedeckt.
NRB
Stadtentwässerung :
Der Jahresüberschuss 2016 des NRB STEA im ordentlichen Ergebnis (2.041.464,88 €)
wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Der Jahresfehlbetrag 2016 im außerordentlichen Ergebnis (-63.055,61 €) wird auf Rechnung des
Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und gemäß § 24 Abs. 3 KomHKVO durch vorhandene
Überschüsse des außerordentlichen bzw.
ordentlichen Ergebnisses gedeckt.
d) Gemäß §
129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG wird die Entlastung des Bürgermeisters beschlossen.