Sachverhalt:
Der Rat beschließt gemäß § 12 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG über die
Hauptsatzung. Gemäß § 12 Abs. 1 NKomVG muss jede Kommune eine Hauptsatzung
erlassen. In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung
vorbehalten ist. Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen
können in der Hauptsatzung geregelt werden. Für die Beschlüsse über die
Hauptsatzung ist gem. § 12 Abs. 2 NKomVG die Mehrheit der Mitglieder der
Vertretung (§ 45 Abs. 2 NKomVG) erforderlich.
Folgende Paragraphen sollen geändert werden:
§ 6 Beamtinnen und
Beamte auf Zeit
Mit der Änderung des Organigramms sollen die zukünftigen
vier Fachbereiche von Beamtinnen/Beamten auf Zeit geleitet werden.
Somit sind neben dem Bürgermeister und dem Ersten Stadtrat zwei weitere Beamtinnen und Beamten in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
§ 8 Vertretung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG
Da die repräsentativen Aufgaben des Bürgermeisters verstärkt auf die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern aufgeteilt werden sollen, soll ein/e dritte/r ehrenamtliche/r Vertreter/in gewählt werden.