Sachverhalt:
Durch Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2016 hat die Stadt Aurich die im anliegenden Lageplan (Anlage 1) grün schraffiert dargestellten Flurstücke 125/1, 125/2 und 125/3 jeweils der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst erworben. (Beschlussvorlage Nr. 16/032)
Durch Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2020 hat die Stadt Aurich die im anliegenden Lageplan (Anlage 1) grün schraffiert dargestellten Flurstücke 123, 124 und 135 jeweils der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst erworben. (Beschlussvorlage Nr. 20/118 und 20/118/1).
In den vorgenannten Grundstückskaufverträgen hat sich die Stadt Aurich unter anderem verpflichtet, der Grundstückseigentümerin des im anliegenden Lageplan (Anlage 2) rot schraffiert dargestellten Flurstücks 137/6 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst ein Kaufangebot für dieses Grundstück und die aufstehende Hofstelle zu unterbreiten zu einem Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 Euro.
Die Verpflichtung zur Abgabe eines Kaufangebotes basiert auf der Übernahme einer zwischen der Grundstückseigentümerin und der aus der Anlage 3 ersichtlichen ursprünglichen Erwerberin der Flurstücke 123, 124, 125, 126 und 135 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst getroffenen besonderen Vereinbarung.
Bei Verkauf des Flurstücks 125/3 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst durch Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2019 ist diese Verpflichtung nicht auf die dortige Käuferin übergegangen.
Da die Beschlussfassung in der Beschlussvorlage Nr. 16/032 nicht auch die Verpflichtung zur Abgabe des vorstehend näher bezeichneten Vertragsangebotes umfasst, der Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2016 jedoch bereits die Übernahme der Verpflichtung zur Abgabe eines Vertragsangebotes ausgelöst hat, hat nunmehr noch die Beschlussfassung über die Abgabe des Vertragsangebotes zu erfolgen.