Sachverhalt:
Die Ausschreibung zur Neugestaltung der Fußgängerzone hat ergeben, dass sich die Gesamtkosten der Baumaßnahme voraussichtlich auf insgesamt 5.300.000,- Euro belaufen werden.
Da die Haushaltssatzung der Stadt Aurich für das Haushaltsjahr 2022 noch nicht wirksam ist, gelten derzeit die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung nach § 116 NKomVG.
Die Verpflichtungsermächtigungen aus dem Haushalt 2021 gelten nach § 119 Abs. 3 NKomVG bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das Folgejahr (2022). Die Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres (2021) dürfen somit auch in der vorläufigen Haushaltsführung genutzt werden.
Für die Neugestaltung der Fußgängerzone standen im Haushaltsplan 2021 insgesamt Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.335.000,- Euro zur Verfügung:
Haushalt 2021 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Gesamt |
VE 2101.018 Fußgängerzone |
0 |
1.400.000 |
650.000 |
0 |
2.050.000 |
VE 2201.173 Fußgängerzone Beleuchtung |
0 |
80.000 |
80.000 |
0 |
160.000 |
VE 2201.174 Fußgängerzone Pollersystem |
0 |
75.000 |
50.000 |
0 |
125.000 |
VE gesamt: |
0 |
1.555.000 |
780.000 |
0 |
2.335.000 |
Aus dem Haushaltsjahr 2021 stehen gemäß § 20 Abs. 1 KomHKVO nicht in Anspruch genommenen Ansätze der o. g. Investitionen in Höhe von 765.000,- Euro zur Verfügung:
Verfügbare
Mittel in 2021 |
|
I.2101.018 "Fußgängerzone" |
700.000 |
I.2201.173 Fußgängerzone Beleuchtung |
40.000 |
I.2201.174 Fußgängerzone Pollersystem |
25.000 |
Summe: |
765.000 |
Die Gesamtermächtigung aus dem Haushalt 2021 beträgt somit 3.100.000,- Euro.
Damit der Auftrag zur Neugestaltung der Fußgängerzone zeitnah erteilt werden kann, müssen die fehlenden 2.200.000,- Euro überplanmäßig als Verpflichtungsermächtigung bereitgestellt werden. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist durch die Reduzierung der Verpflichtungsermächtigung VE2106.001 „Konversion Bundeswehrgelände“ gedeckt.