Sachverhalt:
Aus städtebaulichen Gründen beabsichtigt die
Verwaltung den seit 2019 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 298
„Osterstraße“ bezüglich der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung: Parkhaus zu ändern.
Von der Umsetzung eines Parkhauses soll Abstand genommen werden (vgl. hierzu
Vorlagen-Nr. 22/217).
Das Ziel der Planänderung besteht darin, nördlich
entlang des Georgswalls in Weiterführung der bestehenden Bauflucht des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298 das besondere Wohngebiet in
östlicher Richtung - über die Parkhausfläche - auszuweiten. Hiermit wird einem
erklärten Ziel der Stadtsanierung - der Ausweitung des Wohnens in den
Randbereichen der Altstadt - entsprochen.
Die mögliche Anzahl der öffentlichen Stellplätze wird
sich deutlich verringern. Auf der verbleibenden Fläche zwischen dem Kerngebiet
an der Osterstraße und dem geplanten besonderen Wohngebiet am Georgswall ist
weiterhin eine Stellplatzfläche vorgesehen. Inwieweit es sich um eine Verkehrsfläche
mit der Zweckbestimmung öffentliche Stellplätze oder private Stellplätze
handelt, ist im Planverfahren zu klären. Die verkehrliche Erschließung dieser
Stellplatzfläche erfolgt weiterhin über die Vollanbindung von der
Großen-Mühlenwallstraße.
Die Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 298 erfolgt
unter Prüfung und ggfs. Berücksichtigung des Baumbestandes innerhalb des
Geltungsbereiches.
Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes wird im Wege
der Berichtigung durchgeführt.
Nach Abschluss des Planänderungsverfahrens, beabsichtigt
die Stadt Aurich, ein erneutes Interessenbekundungsverfahren über die
Veräußerung der neu gebildeten Baugrundstücke durchzuführen.