Betreff
Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Vorlage
23/067
Aktenzeichen
10
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:  

 

Gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 77 Abs. 1 GVG hat die Präsidentin des Landgerichts Aurich die Zahl der von der Stadt Aurich in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen festgelegt (Verfügung vom 06.09.2022). Mit Schreiben vom 26.09.2022 hat die Direktorin des Amtsgerichts Aurich schriftlich mitgeteilt, dass demnach 170 Personen in die Vorschlagsliste der Stadt Aurich aufzunehmen sind.

 

Aktuell haben sich bei der Stadt Aurich 178 Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste beworben. Die Aufnahme von Personen in die Bewerberliste erfolgte unter Berücksichtigung der Richtlinien des gemeinsamen RdErl. des MJ und des MI vom 27.07.2017 (Nds. Ministerialblatt Nr. 37/2017 Seite 1265). Ausschlussgründe, welche gegen eine Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in das Schöffenamt sprechen, konnten seitens der Verwaltung nicht festgestellt werden.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 GVG ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich.

 

Nach Aufstellung der Vorschlagsliste ist diese eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Zeit, Ort und Dauer der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, dass innerhalb einer Woche nach Schluss der Auslegungsfrist jedermann Einspruch mit der Begründung erheben kann, dass in die Liste Personen aufgenommen sind, die nach den §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

 

Die Vorschlagslisten nebst evtl. Einsprüchen und die Bescheinigungen über die Bekanntmachung sind bis spätestens zum 01.07.2023 dem Amtsgericht Aurich mitzuteilen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass kein Mitwirkungsverbot gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m.   § 41 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) besteht, da die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste noch keinen unmittelbaren Vorteil bewirkt.