Sachverhalt:
Gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. §
77 Abs. 1 GVG hat die Präsidentin des Landgerichts Aurich die Zahl der von der
Stadt Aurich in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen festgelegt
(Verfügung vom 06.09.2022). Mit Schreiben vom 26.09.2022 hat die Direktorin des
Amtsgerichts Aurich schriftlich mitgeteilt, dass demnach 170 Personen in die
Vorschlagsliste der Stadt Aurich aufzunehmen sind.
Aktuell haben sich bei der Stadt Aurich 178 Personen für die Aufnahme in
die Vorschlagsliste beworben. Die Aufnahme von Personen in die Bewerberliste erfolgte
unter Berücksichtigung der Richtlinien des gemeinsamen RdErl. des MJ und des MI
vom 27.07.2017 (Nds. Ministerialblatt Nr. 37/2017 Seite 1265). Ausschlussgründe,
welche gegen eine Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in das Schöffenamt
sprechen, konnten seitens der Verwaltung nicht festgestellt werden.
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 GVG ist für die Aufnahme in die Liste die
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch die
Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich.
Nach Aufstellung der Vorschlagsliste ist diese eine Woche lang zu
jedermanns Einsicht auszulegen. Zeit, Ort und Dauer der Auslegung sind vorher
mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, dass innerhalb einer Woche nach
Schluss der Auslegungsfrist jedermann Einspruch mit der Begründung erheben
kann, dass in die Liste Personen aufgenommen sind, die nach den §§ 32 bis 34
GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Die Vorschlagslisten nebst evtl. Einsprüchen und die Bescheinigungen über
die Bekanntmachung sind bis spätestens zum 01.07.2023 dem Amtsgericht Aurich
mitzuteilen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass kein Mitwirkungsverbot gemäß §
54 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) besteht, da die Aufnahme
von Personen in die Vorschlagsliste noch keinen unmittelbaren Vorteil bewirkt.