TOP Ö 14: Einziehung eines Teilstückes der Straße Osterbusch (Sandhorst)
hier: Einziehung nach § 8 Abs. 1 Nieders. Straßengesetz (NStrG)

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Beschluss (Änderung in Fettdruck):

 

Gemäß § 8 Abs. 1 NStrG wird das in der Anlage schwarz schraffiert dargestellte Teilstück der Gemeindestraße „Osterbusch“ (Gemarkung Sandhorst, Flur 6, Flurstücke 85/3, 85/4 und 85/5 tlw.) mit Wirkung zum 01.01.2020 auf einer Länge von 140 Metern eingezogen, da diese Fläche für den öffentlichen Verkehr keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.