Beschluss:
1.Die Stadt Aurich erwirbt in Ansehung
des ihr zustehenden Rückkaufsrechts eine noch zu vermessende Teilfläche zur
Größe von ca. 1.881 qm – in Anlage I rot umrandet dargestellt - aus dem
Flurstücks 104/6 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst zur Größe von 3.989 qm vom
Grundstückseigentümer zurück.
Der Rückkaufpreis hierfür beträgt
10,00 €/qm, mithin insgesamt ca. 18.810,00 €
2.Der Grundstückseigentümer
verpflichtet sich hinsichtlich der in seinem Eigentum verbleibenden, noch zu
vermessenden Restfläche zur Größe von ca. 2.106 qm aus dem Flurstück 104/6 der
Flur 1 der Gemarkung Sandhorst – in Anlage I grün umrandet dargestellt - zur
Beurkundung einer Ergänzungs-/Änderungserklärung zu dem Grundstückskaufvertrag
vom 02. Dezember 2015 dahingehend, dass
a. auf der verbleibenden Restfläche das dem
Verwendungszweck gemäß Ziffer § 7 Ziffer 1 des Grundstückskaufvertrages vom
02.12.2015 entsprechende gewerbliche Gebäude zu errichten und zu betreiben ist.
Das Bauvorhaben ist spätestens 2 Jahre nach Besitzübergabe fertig zu stellen;
b.
Die Stadt Aurich erklärt sich bereit, die Frist zur
Fertigstellung des Bauvorhabens auf Antrag des Grundstückseigentümers einmalig
um ein Jahr zu verlängern, sofern der Grundstückseigentümer schriftlich
nachweist, dass er wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der
Fertigstellungsfrist gehindert war;
c.
zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber
besteht, dass die Erfüllung der vorstehend vereinbarten Verpflichtung zur
Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes auch durch eine/n evtl.
Mieter/in bzw. Rechtsnachfolgerin erfolgen kann;
d.
der Grundstückseigentümer nicht berechtigt ist,
-
das Grundstück vor Fertigstellung des Bauvorhabens
ganz oder teilweise ohne
Zustimmung der Verkäuferin zu
veräußern,
-
den Auflassungsanspruch für das Grundstück ganz
oder teilweise abzutreten,
-
innerhalb von 10 Jahren nach Beurkundung dieses
Erwerbsvertrages, mithin beginnend ab dem
02.12.2015, ohne Zustimmung der Stadt Aurich den Zweck der Bebauung zu
verändern;
-
e. falls der
Grundstückseigentümer der Bebauungs- und Nutzungsverpflichtung nicht nachkommt
oder den erworbenen Grundbesitz entgegen dem vereinbarten Veräußerungsverbot
ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Stadt Aurich an Dritte veräußert oder
den Auflassungsanspruch für das Grundstück ganz oder teilweise abtritt oder
ohne Zustimmung der Stadt Aurich den Bebauungszweck verändert, der Stadt Aurich
ein Rückkaufsrecht zu einem Quadratmeterpreis von 10,00 €/qm zusteht.
Das Rückkaufsrecht ist wiederum dinglich, d. h.
durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Stadt Aurich zu
sichern.
3. Grundstückseigentümer: siehe Angaben in Anlage
II (nicht öffentlich).
4. Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.