Sitzung: 03.12.2019 FinA/33/2019
Beschluss: ohne Änderung empfohlen
Abstimmung: Ja: 12, Enthaltungen: 1
Vorlage: 19/066/1
Empfehlungsbeschluss:
1.
Die Stadt Aurich erwirbt in Ansehung des ihr zustehenden Rückkaufsrechts eine noch zu vermessende Teilfläche zur Größe von ca. 1.881 qm – in Anlage I rot umrandet dargestellt - aus dem Flurstücks 104/6 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst zur Größe von 3.989 qm vom Grundstückseigentümer zurück.
Der Rückkaufpreis hierfür beträgt 10,00 €/qm, mithin insgesamt ca. 18.810,00 €
2.
Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich hinsichtlich der in seinem Eigentum verbleibenden, noch zu vermessenden Restfläche zur Größe von ca. 2.106 qm aus dem Flurstück 104/6 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst – in Anlage I grün umrandet dargestellt - zur Beurkundung einer Ergänzungs-/Änderungserklärung zu dem Grundstückskaufvertrag vom 02. Dezember 2015 dahingehend, dass
a.
auf der verbleibenden Restfläche das dem Verwendungszweck gemäß Ziffer § 7
Ziffer 1 des Grundstückskaufvertrages vom 02.12.2015 entsprechende gewerbliche
Gebäude zu errichten und zu betreiben ist. Das Bauvorhaben ist spätestens 2
Jahre nach Besitzübergabe fertig zu stellen;
Die Stadt Aurich erklärt sich bereit, die Frist zur Fertigstellung des
Bauvorhabens auf Antrag des Grundstückseigentümers einmalig um ein Jahr zu
verlängern, sofern der Grundstückseigentümer schriftlich nachweist, dass er
wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Fertigstellungsfrist
gehindert war;
b.
zwischen
den Vertragsparteien Einigkeit darüber besteht, dass die Erfüllung der
vorstehend vereinbarten Verpflichtung zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des
Gewerbebetriebes auch durch eine/n evtl. Mieter/in bzw. Rechtsnachfolgerin
erfolgen kann;
c.
der
Grundstückseigentümer nicht berechtigt ist,
-
das
Grundstück vor Fertigstellung des Bauvorhabens ganz oder teilweise ohne
Zustimmung der Verkäuferin zu
veräußern,
-
den Auflassungsanspruch für das Grundstück
ganz oder teilweise abzutreten,
-
innerhalb von 10 Jahren nach Beurkundung
dieses Erwerbsvertrages, mithin beginnend ab dem 02.12.2015, ohne Zustimmung der Stadt Aurich
den Zweck der Bebauung zu verändern;
d.
falls der
Grundstückseigentümer der Bebauungs- und Nutzungsverpflichtung nicht nachkommt
oder den erworbenen Grundbesitz entgegen dem vereinbarten Veräußerungsverbot
ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Stadt Aurich an Dritte veräußert oder
den Auflassungsanspruch für das Grundstück ganz oder teilweise abtritt oder
ohne Zustimmung der Stadt Aurich den Bebauungszweck verändert, der Stadt Aurich
ein Rückkaufsrecht zu einem Quadratmeterpreis von 10,00 €/qm zusteht.
Das
Rückkaufsrecht ist wiederum dinglich, d. h. durch Eintragung einer
Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Stadt Aurich zu sichern.
3.
Grundstückseigentümer:
siehe Angaben in Anlage II (nicht öffentlich).
4.
Die Anlagen
sind Bestandteil des Beschlusses.