Beschluss: ohne Änderung empfohlen

Abstimmung: Ja: 12, Enthaltungen: 1

Empfehlungsbeschluss:

 

1.

Die Stadt Aurich erwirbt in Ansehung des ihr zustehenden Rückkaufsrechts eine noch zu vermessende Teilfläche zur Größe von ca. 1.881 qm – in Anlage I rot umrandet dargestellt - aus dem Flurstücks 104/6 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst zur Größe von 3.989 qm vom Grundstückseigentümer zurück.

 

Der Rückkaufpreis hierfür beträgt 10,00 €/qm, mithin insgesamt ca. 18.810,00 €

 

2.

Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich hinsichtlich der in seinem Eigentum verbleibenden, noch zu vermessenden Restfläche zur Größe von ca. 2.106 qm aus dem Flurstück 104/6 der Flur 1 der Gemarkung Sandhorst – in Anlage I grün umrandet dargestellt - zur Beurkundung einer Ergänzungs-/Änderungserklärung zu dem Grundstückskaufvertrag vom 02. Dezember 2015 dahingehend, dass

a.    auf der verbleibenden Restfläche das dem Verwendungszweck gemäß Ziffer § 7 Ziffer 1 des Grundstückskaufvertrages vom 02.12.2015 entsprechende gewerbliche Gebäude zu errichten und zu betreiben ist. Das Bauvorhaben ist spätestens 2 Jahre nach Besitzübergabe fertig zu stellen;

Die Stadt Aurich erklärt sich bereit, die Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens auf Antrag des Grundstückseigentümers einmalig um ein Jahr zu verlängern, sofern der Grundstückseigentümer schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Fertigstellungsfrist gehindert war;

b.    zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber besteht, dass die Erfüllung der vorstehend vereinbarten Verpflichtung zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes auch durch eine/n evtl. Mieter/in bzw. Rechtsnachfolgerin erfolgen kann;

c.     der Grundstückseigentümer nicht berechtigt ist,

-           das Grundstück vor Fertigstellung des Bauvorhabens ganz oder teilweise ohne
         Zustimmung der Verkäuferin zu veräußern,

-           den Auflassungsanspruch für das Grundstück ganz oder teilweise abzutreten,

-          innerhalb von 10 Jahren nach Beurkundung dieses Erwerbsvertrages, mithin beginnend ab dem   02.12.2015, ohne Zustimmung der Stadt Aurich den Zweck der Bebauung zu verändern;

d.    falls der Grundstückseigentümer der Bebauungs- und Nutzungsverpflichtung nicht nachkommt oder den erworbenen Grundbesitz entgegen dem vereinbarten Veräußerungsverbot ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Stadt Aurich an Dritte veräußert oder den Auflassungsanspruch für das Grundstück ganz oder teilweise abtritt oder ohne Zustimmung der Stadt Aurich den Bebauungszweck verändert, der Stadt Aurich ein Rückkaufsrecht zu einem Quadratmeterpreis von 10,00 €/qm zusteht.

 

Das Rückkaufsrecht ist wiederum dinglich, d. h. durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Stadt Aurich zu sichern.

 

3.

Grundstückseigentümer: siehe Angaben in Anlage II (nicht öffentlich).

 

4.

Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.