TOP Ö 13: Festsetzung der Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung

Beschluss: einstimmig ohne Änderung empfohlen

Empfehlungsbeschluss:

Die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 2 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung werden für den Bürgermeister, den allgemeinen Stellvertreter (Erster Stadtrat) und die weiteren Beamten/innen auf Zeit ab dem 01.11.2021 mit den jeweils aktuell geltenden Höchstbeträgen festgesetzt.