Beschluss:
Die
Aufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 2 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung
werden für den Bürgermeister, den allgemeinen Stellvertreter (Erster Stadtrat)
und die weiteren Beamten/innen auf Zeit ab dem 01.11.2021 mit den jeweils
aktuell geltenden Höchstbeträgen festgesetzt.