Sachverhalt:
Der Antragsteller hat durch Grundstückskaufvertrag vom 19. Juli 2017 das im Gewerbegebiet Schirum III b belegene Gewerbegrundstück 38/1 der Flur 4 der Gemarkung Schirum, welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt ist – von der Stadt Aurich erworben.
In dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag hat sich der Antragsteller verpflichtet, auf dem von ihm erworbene Gewerbegrundstück innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe eine Betriebshalle zur Erweiterung des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
Der Antragsteller hat sich in dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag ferner das Recht vorbehalten, die Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahresfirst gehindert ist bzw. war.
Als Tag der Besitzübergabe wurde der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die Besitzübergabe ist am 02. November 2017 erfolgt. Eine Errichtung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes ist bisher nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 – eingegangen bei der Stadt Aurich fristgerecht vor Fristablauf am 01. November 2019 - hat der Antragsteller die Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist beantragt und die Gründe, welche die Fristverlängerung erforderlich machen, dargelegt – nicht öffentliche Anlage 3 -.