Sachverhalt:
Zum
Schuljahr 2021/22 sind 178 Schüler*innen angemeldet (s. Anlage 1). Die
Schülerzahl von 178 erhöht sich durch wiederholende Schüler*innen auf 193,
sodass sich dieses Schuljahr eine Zügigkeit von 7 Klassen ergibt.
Der
SchulA hat in seiner Sitzung vom 30.06.2020 beschlossen, dass nach
Bekanntwerden der Schülerzahlen 2021/22 die Raumsituation der Realschule erneut
diskutiert werden soll.
Da
mit weiter steigender Schüleranzahl ein erhöhter Lehrer- und Raumbedarf sowie
ein der Schülerzahl angemessen dimensionierter Schulhof erforderlich sind, ist
davon auszugehen, dass ein weiteres stetiges Anwachsen der Schülerzahl
organisatorisch kaum umsetzbar ist.
Gemäß
§ 63 Abs. 2 HS. 2 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) können Schulträger
für den Sekundarbereich I, wie die Realschule, einen Schulbezirk festlegen. In
diesem Fall haben Schüler*innen diejenige Schule der von ihnen gewählten
Schulform, hier die Realschule, zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Abs. 3 S.1). Ein solcher ist für die Realschule festgelegt
worden (vgl. Anlage 2 - Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die
Schulen des Sekundarbereichs I in der Trägerschaft der Stadt Aurich vom
18.12.2003, Inkrafttreten: 01.08.2004). Jedoch sind nach § 105 Abs. 1 Nr. 4
NSchG auch auswärtige Schüler*innen aufzunehmen, wenn sie ihren Wohnsitzt oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Schulträgers haben, in dem keine
Hauptschule, keine Realschule oder kein Gymnasium geführt wird und sie eine
Schule dieser Schulform besuchen möchten. Außer der Realschule Aurich gibt es
im Landkreis Aurich noch die Realschule Dornum, die Friederikenschule (Haupt-
und Realschule) in Großheide sowie die Haupt- und Realschule Südbrookmerland,
wobei diese derzeit ausläuft und keine neuen Jahrgänge mehr aufnimmt. Aus
diesem Grund können die zum großen Teil aus Südbrookmerland kommenden auswärtigen
Schüler (vgl. Anlage 1) nicht abgewiesen werden.
§
59a Abs. 1 S. 1 des NSchG sieht jedoch u. a. für Ganztagsschulen vor, dass die
Schulträgerin (Stadt Aurich) die Zügigkeit und damit die Schüleranzahl
begrenzen kann. Die Realschule ist zum Schuljahr 2014/15 eine Ganztagsschule
geworden (vgl. Vorlage Nr. 13/182).
Aus
§ 4 der Schulorganisationsverordnung (SchOrgVO) geht hervor, dass Realschulen
maximal vierzügig sein sollen. Bei einer durchgehenden Vierzügigkeit würden die
vorhandenen Räume der Realschule ausreichen. Jedoch würden mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht alle Kinder aus dem auricher Stadtgebiet aufgenommen
werden können (vgl. Anlage 3).
Bei
einer durchgehenden Fünfzügigkeit werden Um- und Erweiterungsbauten in einer
überschaubaren Größenordnung erforderlich werden, wobei der genaue Umfang noch festzulegen
ist. Hierbei könnte es sich im Wesentlichen um zwei Fachunterrichtsräume und
Differenzierungsräume handeln. Bei gleichbleibender Nachfrage könnten alle
auricher Schüler*innen aufgenommen werden.
Bei
einer durchgehenden Sechszügigkeit wäre in jedem Fall die Errichtung eines Anbaus
erforderlich um alle Schüler*innen unterbringen zu können.
Die entsprechenden Haushaltsmittel für einen etwaigen Anbau sind im
Haushaltsplan 2021 nicht enthalten. Diese müssten entweder über einen
Nachtragshaushalt 2021 zur Verfügung gestellt oder im Haushaltsplan 2022 veranschlagt
werden.
Übersteigt
die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze
durch Los vergeben (s. § 59a Abs. 1 S. 2 NSchG). Grundsätzlich ist ein
sogenanntes einfaches Losverfahren vorgesehen, das allen Schüler*innen
ungeachtet z. B. ihres Wohnortes, ihres Geschlechtes oder Religion, die
gleichen Chancen auf einen Platz ermöglicht. Das NSchG lässt es jedoch zu, dass
Schüler*innen des Schulbezirks Vorrang genießen, oder Schüler*innen vorranging
aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von
Geschwisterkindern ermöglicht wird (vgl. § 59a Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die
Abwandelung des Losverfahrens gehört jedoch zu den Angelegenheiten der
Eigenverwaltung der Schule, sodass der Schulträger hier nicht beteiligt werden
muss (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stadt 64. EL
Oktober 2020, § 59a, Erl. 4.1 und 4.2).