Sachverhalt:

Zum Schuljahr 2021/22 sind 178 Schüler*innen angemeldet (s. Anlage 1). Die Schülerzahl von 178 erhöht sich durch wiederholende Schüler*innen auf 193, sodass sich dieses Schuljahr eine Zügigkeit von 7 Klassen ergibt.

 

Der SchulA hat in seiner Sitzung vom 30.06.2020 beschlossen, dass nach Bekanntwerden der Schülerzahlen 2021/22 die Raumsituation der Realschule erneut diskutiert werden soll.

 

Da mit weiter steigender Schüleranzahl ein erhöhter Lehrer- und Raumbedarf sowie ein der Schülerzahl angemessen dimensionierter Schulhof erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass ein weiteres stetiges Anwachsen der Schülerzahl organisatorisch kaum umsetzbar ist.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 HS. 2 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) können Schulträger für den Sekundarbereich I, wie die Realschule, einen Schulbezirk festlegen. In diesem Fall haben Schüler*innen diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform, hier die Realschule, zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Abs. 3 S.1).  Ein solcher ist für die Realschule festgelegt worden (vgl. Anlage 2 - Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Schulen des Sekundarbereichs I in der Trägerschaft der Stadt Aurich vom 18.12.2003, Inkrafttreten: 01.08.2004). Jedoch sind nach § 105 Abs. 1 Nr. 4 NSchG auch auswärtige Schüler*innen aufzunehmen, wenn sie ihren Wohnsitzt oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Schulträgers haben, in dem keine Hauptschule, keine Realschule oder kein Gymnasium geführt wird und sie eine Schule dieser Schulform besuchen möchten. Außer der Realschule Aurich gibt es im Landkreis Aurich noch die Realschule Dornum, die Friederikenschule (Haupt- und Realschule) in Großheide sowie die Haupt- und Realschule Südbrookmerland, wobei diese derzeit ausläuft und keine neuen Jahrgänge mehr aufnimmt. Aus diesem Grund können die zum großen Teil aus Südbrookmerland kommenden auswärtigen Schüler (vgl. Anlage 1) nicht abgewiesen werden.

 

§ 59a Abs. 1 S. 1 des NSchG sieht jedoch u. a. für Ganztagsschulen vor, dass die Schulträgerin (Stadt Aurich) die Zügigkeit und damit die Schüleranzahl begrenzen kann. Die Realschule ist zum Schuljahr 2014/15 eine Ganztagsschule geworden (vgl. Vorlage Nr. 13/182).

 

Aus § 4 der Schulorganisationsverordnung (SchOrgVO) geht hervor, dass Realschulen maximal vierzügig sein sollen. Bei einer durchgehenden Vierzügigkeit würden die vorhandenen Räume der Realschule ausreichen. Jedoch würden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht alle Kinder aus dem auricher Stadtgebiet aufgenommen werden können (vgl. Anlage 3).           

Bei einer durchgehenden Fünfzügigkeit werden Um- und Erweiterungsbauten in einer überschaubaren Größenordnung erforderlich werden, wobei der genaue Umfang noch festzulegen ist. Hierbei könnte es sich im Wesentlichen um zwei Fachunterrichtsräume und Differenzierungsräume handeln. Bei gleichbleibender Nachfrage könnten alle auricher Schüler*innen aufgenommen werden.

 

Bei einer durchgehenden Sechszügigkeit wäre in jedem Fall die Errichtung eines Anbaus erforderlich um alle Schüler*innen unterbringen zu können.

           

Die entsprechenden Haushaltsmittel für einen etwaigen Anbau sind im Haushaltsplan 2021 nicht enthalten. Diese müssten entweder über einen Nachtragshaushalt 2021 zur Verfügung gestellt oder im Haushaltsplan 2022 veranschlagt werden.

 

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben (s. § 59a Abs. 1 S. 2 NSchG). Grundsätzlich ist ein sogenanntes einfaches Losverfahren vorgesehen, das allen Schüler*innen ungeachtet z. B. ihres Wohnortes, ihres Geschlechtes oder Religion, die gleichen Chancen auf einen Platz ermöglicht. Das NSchG lässt es jedoch zu, dass Schüler*innen des Schulbezirks Vorrang genießen, oder Schüler*innen vorranging aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird (vgl. § 59a Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Abwandelung des Losverfahrens gehört jedoch zu den Angelegenheiten der Eigenverwaltung der Schule, sodass der Schulträger hier nicht beteiligt werden muss (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stadt 64. EL Oktober 2020, § 59a, Erl. 4.1 und 4.2).