Betreff
Beschlussfassung zur "Petition zur Abschaffung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Straße "Schirumer Weg"
Vorlage
21/203
Aktenzeichen
III/ 24
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Anwohner des Schirumer Weges haben mit Petition vom 20.11.2020, eingegangen bei der Stadt Aurich am 26.11.2020, die Abschaffung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung ab 2021 gefordert, da sich beidseitig kein Gehweg befindet.

 

Dem Verwaltungsausschuss wurde diese Petition gem. § 34 Nds. Kommunalverfassungsgesetz i.V. mit § 9 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Aurich am 25.01.2021 zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 20/221).

 

Die Verwaltung hat die Sach- und Rechtslage geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:

 

Gem. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung unterfallen folgende Aufgaben der Straßenreinigungslast:

a)      Reinigung der Fahrbahnen einschl. der Rinnsteine und öffentlichen Parkplätze

b)      Reinigung der Geh- und Radwege einschl. der gemeinsamen Geh- und Radwege, auch an Bushaltestellen.

Entsprechend § 3 Abs. 1 wird die Reinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gehweg, Radwege, sowie der gemeinsamen Geh- und Radwege einschl. des Winterdienstes sowie die Beseitigung von Eis und Schnee in den Gossen u.a. für den Schrumer Weg den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken auferlegt.

Der Schirumer Weg wird seit 2019 auf gesamter Straßenlänge gereinigt. Die Reinigung in der niedrigsten Reinigungsstufe D (1-mal in zwei Wochen). Der Schirumer Weg ist nicht durchgängig mit einem seitlichen Gehweg ausgestattet, allerdings ist dieses kein ausschlaggebendes Kriterium für die Aufnahme in das Straßenbestandsverzeichnis. Das Reinigungsfahrzeug reinigt nicht ausschließlich die Entwässerungsrinne. Die Fahrbahnoberfläche wird ebenfalls gereinigt. Im Bereich des Schirumer Weges wurden bewusst Lücken geschlossen, um die Strecke zu optimieren.

Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass die Herausnahme des Schirumer Weges aus sachlichen Gründen und auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung bei den anderen Straßen im Straßenbestandsverzeichnis nicht geboten ist.