Betreff
Antrag auf Verlängerung einer Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist für ein Gewerbegrundstück
Vorlage
23/124
Aktenzeichen
14.1 941-12/655
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat durch Grundstückskaufvertrag vom März 2021 das im Gewerbegebiet Schirum III B belegene Gewerbegrundstück, Flurstück 9/7 der Flur 4 der Gemarkung Schirum, welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt ist, von der Stadt Aurich erworben (Beschlussvorlage Nr. 20/228).

 

In dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag hat sich der Antragsteller verpflichtet, auf dem von ihm erworbenen Gewerbegrundstück innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe eine Produktionshalle mit Büro- und Sozialräumen zum Zwecke des Betriebes eines metallverarbeitenden Gewerbes mit den Schwerpunkten Laserstrahltechnik und Schweißtechnik zu errichten und den Gewerbebetrieb in Betrieb zu nehmen.

 

Der Antragsteller hat sich in dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag das Recht vorbehalten, die Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr zu verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahresfrist gehindert ist bzw. war.

 

Als Tag der Besitzübergabe wurde der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die Besitzübergabe ist am 23. Juni 2021 erfolgt. Die Errichtung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes ist bisher nicht abschließend erfolgt. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme ist für Oktober 2023 geplant.

 

Mit E-Mail vom 20. Juni 2023 – eingegangen bei der Stadt Aurich fristgereicht vor Fristablauf - hat der Grundstückseigentümer nunmehr die Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebsnahmefrist beantragt und die Gründe, welche die Fristverlängerung erforderlich machen, dargelegt.

 

Sollte eine Fristverlängerung nicht beurkundet werden, müsste nach Ablauf der Frist das in dem Grundstückskaufvertrag vom März 2021 vereinbarte Rückkaufrecht der Stadt Aurich geltend gemacht werde, da andernfalls die Zweckbindung für das Gewerbegrundstück entfällt und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten Zweck nicht mehr gebunden wäre und das Gewerbegrundstück auch unbebaut verkaufen könnte.

 

Der Kaufpreis für den dann zu bewirkenden Rückkauf beträgt 15,00 €/m², mithin für die gesamte Fläche 56.754,00 €. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.