Sachverhalt:
Der Antragsteller hat durch
Grundstückskaufvertrag vom März 2021 das im Gewerbegebiet Schirum III B
belegene Gewerbegrundstück, Flurstück 9/7 der Flur 4 der Gemarkung Schirum,
welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt ist, von der Stadt
Aurich erworben (Beschlussvorlage Nr. 20/228).
In dem vorgenannten
Grundstückskaufvertrag hat sich der Antragsteller verpflichtet, auf dem von ihm
erworbenen Gewerbegrundstück innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach
Besitzübergabe eine Produktionshalle mit Büro- und Sozialräumen zum Zwecke des
Betriebes eines metallverarbeitenden Gewerbes mit den Schwerpunkten
Laserstrahltechnik und Schweißtechnik zu errichten und den Gewerbebetrieb in
Betrieb zu nehmen.
Der Antragsteller hat sich in dem
vorgenannten Grundstückskaufvertrag das Recht vorbehalten, die Bebauungs- und
Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr zu
verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender
betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahresfrist gehindert ist bzw.
war.
Als Tag der Besitzübergabe wurde der
Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die Besitzübergabe ist am
23. Juni 2021 erfolgt. Die Errichtung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes
ist bisher nicht abschließend erfolgt. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme
ist für Oktober 2023 geplant.
Mit E-Mail vom 20. Juni 2023 –
eingegangen bei der Stadt Aurich fristgereicht vor Fristablauf - hat der
Grundstückseigentümer nunmehr die Verlängerung der Bebauungs- und
Inbetriebsnahmefrist beantragt und die Gründe, welche die Fristverlängerung
erforderlich machen, dargelegt.
Sollte eine Fristverlängerung nicht
beurkundet werden, müsste nach Ablauf der Frist das in dem
Grundstückskaufvertrag vom März 2021 vereinbarte Rückkaufrecht der Stadt Aurich
geltend gemacht werde, da andernfalls die Zweckbindung für das
Gewerbegrundstück entfällt und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten
Zweck nicht mehr gebunden wäre und das Gewerbegrundstück auch unbebaut verkaufen
könnte.
Der Kaufpreis für den dann zu
bewirkenden Rückkauf beträgt 15,00 €/m², mithin für die gesamte Fläche
56.754,00 €. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten
wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.