Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer hat durch
Grundstückskaufvertrag vom Juli 2021 das im Gewerbegebiet Schirum III A
belegene Gewerbegrundstück, Flurstück 19/5 der Flur 4 der Gemarkung Schirum,
welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt ist, von der Stadt
Aurich erworben (Beschlussvorlage Nr. 21/067).
In dem vorgenannten
Grundstückskaufvertrag hat sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, auf dem
von ihm erworbenen Gewerbegrundstück innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach
Besitzübergabe eine Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen zum Zwecke des
Betriebes eines Bauunternehmens zu errichten und den Gewerbebetrieb in Betrieb
zu nehmen.
Ferner hat sich der
Grundstückseigentümer verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach
Betriebsansiedlung des Gewerbebetriebes nachzuweisen, dass an diesem
Betriebsstandort mindestens zehn neue sozialversicherungspflichtige
Vollzeitarbeitsplätze eingerichtet werden. Hierauf basierte auch der seinerzeit
vereinbarte Grundstückskaufpreis von 13,00 €/m²
Der Grundstückseigentümer hat sich in
dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag das Recht vorbehalten, die Bebauungs-
und Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr
verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender
betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahresfrist gehindert ist bzw.
war.
Als Tag der Besitzübergabe wurde der
Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die Besitzübergabe ist am
22. Dezember 2021 erfolgt. Die Errichtung und Inbetriebnahme des
Gewerbebetriebes ist bisher nicht erfolgt; die Frist endet am 22. Dezember
2023.
Mit E-Mail vom 26. Juni 2023 – Anlage
2; nicht öffentlich - haben der Grundstückseigentümer und der Antragsteller
mitgeteilt, dass der Antragsteller beabsichtigt, das Gewerbegrundstück unter
Übertragung der schuldrechtlichen Verpflichtungen – mit Ausnahme der
nachfolgend aufgeführten Änderungsabsichten - von dem Grundstückseigentümer zu
erwerben.
Der Antragsteller beabsichtigt, die
Gewerbefläche zur Erweiterung des von ihm bereits im Gewerbegebiet Schirum III
A betriebenen Dienstleistungsunternehmen zu erwerben und nicht zu dem mit dem
Grundstückseigentümer vereinbarten Zweck der Nutzung für ein Bauunternehmen. Es
ist daher die Änderung der schuldrechtlich vereinbarten Zweckbestimmung
erforderlich.
Ferner hat der Antragsteller darum
gebeten, die schuldrechtlichen Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag von Juli 2021
dahingehend zu ändern, dass
- die Bebauungs- und
Inbetriebnahmefrist 2 Jahre nach Beurkundung des zwischen dem
Grundstückseigentümer und dem Antragsteller abzuschließenden
Grundstückskaufvertrages endet;
- abweichend von der
üblichen Vorgehensweise in diesem Fall vertraglich vereinbart werden soll,
dass alle sozialversicherungspflichtigen Vollzeit-Arbeitnehmer, die der
Antragssteller seit dem 01. August 2022 für die zweckmäßig angesiedelten
Gewerbebetriebe eingestellt hat, den nachzuweisenden
sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitnehmern zugerechnet werden
können. Hintergrund dieser Vereinbarung ist der vorherrschende
Fachkräftemangel am Arbeitsmarkt.
Sollte einer Fristverlängerung und
einer Veräußerung des Gewerbegrundstückes zu den neu zu vereinbarenden
Bedingungen nicht zugestimmt werden, müsste nach Ablauf der Bebauungs- und
Inbetriebnahmefrist das in dem
Grundstückskaufvertrag vom Juli 2021 vereinbarte Rückkaufsrecht der Stadt
Aurich geltend gemacht werde, da andernfalls die Zweckbindung für das
Gewerbegrundstück entfällt und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten
Zweck nicht mehr gebunden wäre und das Gewerbegrundstück auch unbebaut
verkaufen könnte.
Der Kaufpreis für den dann zu
bewirkenden Rückkauf beträgt 13,00 €/m², mithin für die gesamte Fläche
29.341,00 €. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten
wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.