Betreff
Berufung von Schülervertreter/innen in den Schulausschuss
Vorlage
23/179
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gem. § 110 Abs. 1 Satz 2 NSchG muss dem kommunalen Schulausschuss mindestens je ein/e Schülervertreter/in angehören. Nach Satz 5 muss die Vertreterin oder der Vertreter mind. 14 Jahre alt sein.

 

Nach § 3 I der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse wird die Schülervertretung durch den Stadtschülerrat vorgeschlagen. Da die Stadt Aurich Träger von nur einer einzigen Schule in der Sekundarstufe ist, nämlich der Realschule Aurich, wird kein Stadtschülerrat gebildet, sodass der Schülerrat der Realschule das alleinige Vorschlagsrecht für die Schülervertretung im Ausschuss genießt (vgl. dazu weitgehend § 73 ff NSchG).

 

Gemäß § 110 Abs. 4 beruft die Vertretung des Schulträgers die Mitglieder nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe. Die Vorschläge sind gemäß § 110 IV 2 NSchG bindend.