Betreff
Beschluss des Lärmaktionsplanes Stufe 4 lt. § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Vorlage
24/173
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Die Stadt Aurich ist nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen sowie Ballungsräumen. Für die Stadt Aurich stellt die aktuelle Fortschreibung bzw. Neuaufstellung des Lärmaktionsplanes die Stufe 4 dar.

 

Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.

 

Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG in Verbindung

mit Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG. Danach müssen z.B. Angaben zur Beschreibung der örtlichen Situation und der Betroffenheit und zu den daraus abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen enthalten sein.

 

Die Randbedingungen zu deren Umsetzung und die erwarteten Wirkungen sind ebenfalls zu beschreiben. Darüber hinaus müssen Aktionspläne diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission übermittelt werden müssen.

 

Die Grundlagenarbeit hierfür wurde dabei im Jahr 2022 geleistet. Als Grundlage dienten dabei u.a. eigene Verkehrserhebungen, welche vom FD 32 durchgeführt wurden.

 

Die Leistungen zur Erstellung des Lärmaktionsplanes der Stufe 4 wurden mittels einer öffentlichen Ausschreibung ausgelobt und vergeben.

 

Im Zeitraum vom 24.06.2024 bis 22.07.2024 wurde der Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 4 öffentlich ausgelegt. Im selben Zeitraum hatten BürgerInnen und auch Träger öffentlicher Belange, welche gesondert angeschrieben wurden, die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gesichtet, wobei aufgrund des Inhaltes keine Abwägungen oder Anpassungen des LAP erforderlich wurden. Die Abwägung ist im Anhang des Lärmaktionsplans in der aktuellen Fassung zu finden.

 

Aktuell liegt der finale Bericht des LAP inkl. ausgearbeitetem Maßnahmenkatalog und Abwägungen vor. Dieser Planstand ist nunmehr zum Beschluss vorgesehen.

 

Als nächste Schritte ist eine Prüfung und allenfalls Umsetzung bzw. Berücksichtigung der im Lärmaktionsplan empfohlenen Maßnahmen im Rahmen weiterer Planungen vorgesehen.