hier: Bebauungsplangebiete Nr. 295 u. 295/1 (OT Sandhorst)
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) werden die nachfolgend aufge- führten und bisher noch nicht gewidmeten Straßenänderungen des „Osterbusch“ förmlich übernommen und für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Einstufung erfolgt als Gemeinde- straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 NStrG). Widmungsbeschränkungen sind ggf. angegeben.
Neuer Kurvenbereich „Osterbusch“
Diese Verkehrsfläche besteht aus dem Flurstück 89/9 der Flur 2, Gemarkung Sandhorst. Der neue Kurvenbereich des Osterbusch liegt zwischen den Flurstücken 85/5 und 85/6 (Höhe Parkplatz EEZ).
Verbreiterung südliches Teilstück des Osterbusch um Fuß- und Radweg
Diese Verkehrsfläche besteht aus den Flurstücken 10/5 tlw., 10/7, 85/5 tlw. und 8/8 der Flur 6, Gemarkung Sandhorst. Sie beginnt an der Dornumer Straße und schließt an das Flurstück 89/9 (neuer Kurvenbereich Osterbusch) an. Es erfolgt eine Beschränkung auf Fuß- und Radweg.
Erweiterung Einmündungsbreich „Osterbusch“
Diese Verkehrsfläche besteht aus dem Flurstück 82/19 der Flur 2, Gemarkung Sandhorst. Sie beginnt an dem Flurstück 85/5 und endet an der Dornumer Straße.
Einmündungsbereich westlich Dornumer Straße (Höhe Osterbusch)
Diese Verkehrsfläche besteht aus dem Flurstück 118/21 der Flur 1, Gemarkung Sandhorst. Sie beginnt an der Dornumer Straße und endet am Flurstück 118/22.
Straßenbaulastträger und Eigentümer ist die Stadt Aurich.