Betreff
Satzung der Stadt Aurich über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung
Vorlage
19/195/1
Aktenzeichen
15
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die ursprünglich im Dezember 1997 beschlossene Abgabensatzung für die zentrale Abwasser-beseitigung ist veraltet und verfügt nicht mehr über die erforderliche Rechtssicherheit. Insbesondere die Regelung zu der Berechnung der Grundstücksflächen entspricht nicht mehr der geltenden Rechtsprechung. Der aktuelle Beitragssatz von 7,82 € wurde zuletzt in 1999 neu kalkuliert und ist seitdem unverändert. Weitere Regelungen in der Satzung, wie z. B. die Berechnung des Beitragsmaßstabes sind veraltet und bedürfen einer Aktualisierung.

 

Unter Einschaltung externer Dienstleister wurde daher von der Verwaltung eine neue Satzung entworfen. Der Beitragsmaßstab wurde angepasst, so dass eine überproportionale Belastung von mehrgeschossigen Bauten vermieden wird. Die Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und teilweise im Außenbereich liegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3), wurde anhand von Referenzgebieten neu ermittelt und reduziert.

 

Der Beitragssatz wurde auf Basis der Herstellungskosten in den Bau- und Gewerbegebieten neu kalkuliert und zwar in einer Rechnungsperiode, die 5 Jahre zurück und 5 Jahre in die Zukunft geht. Der hierbei neu ermittelte Beitragssatz liegt nun bei 3,31 €.

 

Ein weiterer Bestandteil der neuen Satzungsfassung ist die von der Kommunalaufsicht empfohlene Differenzierung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Das Abwasser eines Großeinleiters wird über einen von ihr unterhaltenen und finanzierten Schmutzwasserkanal und nach Vorklärung in einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage direkt in die biologische Reinigungsstufe der Kläranlage geleitet. Es wird somit nur ein Teilbereich der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Anspruch genommen. Daher erfolgt eine gesonderte Gebührenkalkulation und -abrechnung nach Art und Maß der Inanspruchnahme und auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Aurich und dem Großeinleiter vom 20.12.2007.

Analog zur Erweiterung der Abwasserabgabensatzung wird empfohlen, auch die Abwasserbeseitigungssatzung dahingehend anzupassen, dass für die Beseitigung des Schmutzwassers des Großeinleiters eine separate öffentliche Einrichtung ausgewiesen wird.

 

Die Satzung soll am 01.12.2019 in Kraft treten. In 2019 sind noch Fälle abzurechnen, die dann im Dezember auf Basis der für die überwiegende Anzahl der Bürger vorteilhafteren, neuen Satzung erfolgt.