Sachverhalt:
Die ursprünglich im Dezember 1997 beschlossene Abgabensatzung für die
zentrale Abwasser-beseitigung ist veraltet und verfügt nicht mehr über die
erforderliche Rechtssicherheit. Insbesondere die Regelung zu der Berechnung der
Grundstücksflächen entspricht nicht mehr der geltenden Rechtsprechung. Der
aktuelle Beitragssatz von 7,82 € wurde zuletzt in 1999 neu kalkuliert und ist
seitdem unverändert. Weitere Regelungen in der Satzung, wie z. B. die
Berechnung des Beitragsmaßstabes sind veraltet und bedürfen einer Aktualisierung.
Unter Einschaltung externer Dienstleister wurde daher von der
Verwaltung eine neue Satzung entworfen. Der Beitragsmaßstab wurde angepasst, so
dass eine überproportionale Belastung von mehrgeschossigen Bauten vermieden
wird. Die Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die teilweise innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils und teilweise im Außenbereich liegen (§ 4 Abs.
2 Nr. 3), wurde anhand von Referenzgebieten neu ermittelt und reduziert.
Der Beitragssatz wurde auf Basis der Herstellungskosten in den Bau-
und Gewerbegebieten neu kalkuliert und zwar in einer Rechnungsperiode, die 5
Jahre zurück und 5 Jahre in die Zukunft geht. Der hierbei neu ermittelte
Beitragssatz liegt nun bei 3,31 €.
Ein weiterer Bestandteil der neuen Satzungsfassung ist die von der
Kommunalaufsicht empfohlene Differenzierung der Gebührensätze für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Das Abwasser eines Großeinleiters
wird über einen von ihr unterhaltenen und finanzierten Schmutzwasserkanal und
nach Vorklärung in einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage direkt in die
biologische Reinigungsstufe der Kläranlage geleitet. Es wird somit nur ein
Teilbereich der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Anspruch
genommen. Daher erfolgt eine gesonderte Gebührenkalkulation und -abrechnung
nach Art und Maß der Inanspruchnahme und auf Grundlage des
öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Aurich und dem
Großeinleiter vom 20.12.2007.
Analog zur Erweiterung der
Abwasserabgabensatzung wird empfohlen, auch die Abwasserbeseitigungssatzung
dahingehend anzupassen, dass für die Beseitigung des Schmutzwassers des
Großeinleiters eine separate öffentliche Einrichtung ausgewiesen wird.
Die Satzung soll am 01.12.2019 in Kraft treten. In 2019 sind noch
Fälle abzurechnen, die dann im Dezember auf Basis der für die überwiegende
Anzahl der Bürger vorteilhafteren, neuen Satzung erfolgt.