Betreff
Veräußerung Liegenschaft Leerer Landstraße 16
Vorlage
20/054
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:


Die sich im städtischen Besitz befindliche Liegenschaft Leerer Landstraße 16 wurde im Jahre 1986 aus strategischen Gründen für die Baumaßnahmen im Bereich der Leerer Landstraße, Lüchtenburger Weg und Fischteichweg erworben. Gleiches gilt für die parallel erworbene Liegenschaft Leerer Landstraße 14.

In dem Gebäude Leerer Landstraße 16 befindet sich im Erdgeschoß ein Ladenlokal und im 1. und 2. Obergeschoß jeweils eine Wohnung.

Das Ladenlokal ist über mehrere Jahrzehnte an den Elektroinstallationsbetrieb Theesen vermietet gewesen. Nach dem Verkauf des Betriebes wurde der Standort aufgeben. Die im 1. Obergeschoß befindliche Mietwohnung war mehrere Jahre an eine Dame vermietet, die leider im letzten Jahr verstorben ist. Die Wohnung im 2. Obergeschoß ist momentan vermietet.

Das Gebäude wurde im Jahre 1889 errichtet und in den Jahren 1905 / 1957 und 1980 umgebaut bzw. teilsaniert.

Von Seiten der Stadt sind nur geringe Investitionen seit dem Erwerb getätigt worden.

Für die Weitervermietung des Ladenlokales hat es einige Anfragen gegeben, wobei jeweils erhebliche Umbauten für die vorgesehenen Nutzungen erforderlich gewesen wären.

Hierbei handelte es sich um Friseure, Imbissbetrieb oder einen Laden für Bürobedarf.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass bei einer Weitervermietung des Ladenlokals als auch der Wohnung erhebliche Investitionen in die Installationen zu tätigen wären. Weiterhin wäre eine grundlegende Sanierung des Gebäudes erforderlich, um die heutigen Standards an Mietwohnraum zu erfüllen.

In Anbetracht der zu tätigenden Investitionen und der zu erwartenden Mieteinnahmen erscheint eine Veräußerung des Gebäudes aus Sicht der Stadt Aurich erheblich wirtschaftlicher und sinnvoller.

Im Rahmen der Veräußerung sollte auch eine Teilfläche der Liegenschaft Leerer Landstraße 14 mit einbezogen werden, da es über die Jahre immer wieder Probleme mit der Parkplatzsituation und den Wegebeziehungen zwischen den einzelnen Grundstücken gab. Hier könnte dann eine Neuordnung erfolgen