Sachverhalt:
Gem. den Vorgaben für das standardisierte Berichtswesen wird turnusgemäß der Finanzbericht für das zweite Quartal 2020 (Stichtag 30.06.2020) vorgelegt.
Die Berichterstattung umfasst
a) den Finanzbericht: d.h. die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel und wesentlichen Aufwendungen mit Prognose zum Jahresende und der Auswirkung auf den Haushaltsausgleich.
b) Investitionscontrolling: es werden Budget- und Sachstandsberichte zum Grad der Ausführung und Fertigstellung umfangreicher investiver Maßnahmen erbracht sowie die zeitliche Umsetzung in einem Bauzeitenplan graphisch dargestellt. Als berichtspflichtig definiert sind wesentliche Baumaßnahmen ab 100.000 € Gesamtkosten (ggf. Ausnahmen bei politisch relevanten Maßnahmen) wenn
- ein Ansatz und/oder Haushaltsrest im Berichtsjahr veranschlagt ist
- die Gesamtkosten in der mittelfristigen Finanzplanung 100.000 € erreichen und
- es sich nicht um durchlaufende bzw. wiederkehrende Investitionen (z.B. Spielplätze, laufende Sanierung) handelt.
Die wesentlichen Abweichungen vom Investitions- bzw. Bauzeitenplan sollen von den zuständigen Fachdiensten entsprechend begründet werden. Durch diese systematische Aufbereitung und Übermittlung soll eine höchstmögliche Information des Rates über die Haushaltsausführung und den Fortgang wesentlicher Investitionsmaßnahmen erfolgen.