Sachverhalt:
Die mit Satzungsbeschluss vom 02.03.2017 (Vorlagen Nr. 16/240) rechtsverbindliche 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ überdeckt die im Verfahren befindlichen Bebauungspläne Nr. 68/4 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ und 68/6 „Erholungsgebiet Tannenhausen“. Grundsätzlich gilt bei überlagerten Plänen die neuere Satzung. Dennoch sollte eine Überlagerung von mehreren rechtskräftigen Satzungen vermieden werden.
Von dem Vorhaben (Bebauungsplan Nr. 68/4) eine Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile anzubieten, um das Infrastrukturangebot im Erholungsgebiet Tannenhausen zu verbessern, wird Abstand genommen. Aus diesem Grund ist das Verfahren aufzuheben.
Von dem Vorhaben (Bebauungsplan Nr. 68/6) zusätzliche Wohnnutzung zu schaffen, wird Abstand genommen. Aus diesem Grund ist das Verfahren aufzuheben.
Der Bebauungsplan Nr. 68/8 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ ist nunmehr seit dem 16.03.2018 rechtsverbindlich, sodass die Bebauungspläne Nr. 68/4 und 68/6 aufgehoben werden können.