Sachverhalt:
Durch die 3., 5. und 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet
Tannenhausen“ wurde die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Ferienhausbebauung zwischen dem Hümpelweg und der Bebauung am Stiekelbuschweg
geschaffen. Der Bebauungsplan sieht eine aufgelockerte Bebauung mit einer
Grundflächenzahl von 0,25 und einer zulässigen Grundfläche von 70 m² vor. Pro
Gebäude sind hierbei zwei Wohnungen zulässig. Im Zusammenhang mit der
Vermarktung des Gebietes wurde von einem Bauinteressenten auf die Problematik
hingewiesen, dass bei zwei Wohnungen die festgelegte Größe der Grundfläche von
70 m² nur sehr klein dimensionierte Wohnungen ergeben würde. Hierbei wurde
angeregt, die Größe der zulässigen Grundfläche zu erhöhen.
Da bei der Errichtung eines Ferienhauses mit einer Wohnung die zulässige
Grundfläche von 70 m² als ausreichend
angesehen werden kann, sollte eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche im
Zuge eines vereinfachten Änderungsverfahrens nur für den Fall erfolgen, dass
zwei Wohnungen innerhalb des Gebäudes geplant werden. Hierbei sollte die
Erweiterung der zulässigen Grundfläche nicht mehr als 20 m² betragen.
Durch die 11. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 68 sollen für alle Sondergebiete mit der Zweckbestimmung
Ferienhausgebiet eine Ausnahmeregelung hinsichtlich einer erhöhten Grundfläche
auf maximal 90 m² bei zwei Wohneinheiten einheitlich festgesetzt werden. Es
handelt sich lediglich um eine textliche Änderung der rechtskräftigen
Bebauungspläne. Zeichnerisch gelten die jeweiligen Fassungen der Bebauungspläne
68/3, 68/5 und 68/8.
Der vorliegende Entwurf hat nunmehr Auslegungsreife erlangt.