Betreff
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 "Erholungsgebiet Tannenhausen" - Auslegungsbeschluss
Vorlage
20/141
Aktenzeichen
21.26.68-11
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Durch die 3., 5. und 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ wurde die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ferienhausbebauung zwischen dem Hümpelweg und der Bebauung am Stiekelbuschweg geschaffen. Der Bebauungsplan sieht eine aufgelockerte Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,25 und einer zulässigen Grundfläche von 70 m² vor. Pro Gebäude sind hierbei zwei Wohnungen zulässig. Im Zusammenhang mit der Vermarktung des Gebietes wurde von einem Bauinteressenten auf die Problematik hingewiesen, dass bei zwei Wohnungen die festgelegte Größe der Grundfläche von 70 m² nur sehr klein dimensionierte Wohnungen ergeben würde. Hierbei wurde angeregt, die Größe der zulässigen Grundfläche zu erhöhen.

 

Da bei der Errichtung eines Ferienhauses mit einer Wohnung die zulässige Grundfläche von 70 m²  als ausreichend angesehen werden kann, sollte eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche im Zuge eines vereinfachten Änderungsverfahrens nur für den Fall erfolgen, dass zwei Wohnungen innerhalb des Gebäudes geplant werden. Hierbei sollte die Erweiterung der zulässigen Grundfläche nicht mehr als 20 m² betragen.

 

Durch die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 sollen für alle Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet eine Ausnahmeregelung hinsichtlich einer erhöhten Grundfläche auf maximal 90 m² bei zwei Wohneinheiten einheitlich festgesetzt werden. Es handelt sich lediglich um eine textliche Änderung der rechtskräftigen Bebauungspläne. Zeichnerisch gelten die jeweiligen Fassungen der Bebauungspläne 68/3, 68/5 und 68/8.

 

Der vorliegende Entwurf hat nunmehr Auslegungsreife erlangt.