Betreff
Bebauungsplan Nr. 374 "Esenser Postweg/ K 122" einschließlich 25.Berichtigung des Flächennutzungsplanes - Auslegungsbeschluss
Vorlage
20/197
Aktenzeichen
21.26.374 und 21.25.30.25
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 374 einschließlich der Anpassung des Flächennutzungsplanes wurde am 17.09.2018 vom Verwaltungsausschuss einstimmig beschlossen (siehe Vorlagen-Nr. 18/163). Die Aufstellung erfolgt auf der Grundlage des § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die erforderliche Flächennutzungsplananpassung erfolgt im Wege der Berichtigung.

Ziel der Planaufstellung ist es, neue Wohnbauflächen insbesondere für die Eigenentwicklung im Ortsteil Langefeld zu schaffen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 0,5 ha. Die Vorhabenträger planen sechs Bauplätze mit Flächengrößen von ca. 800m².

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in der Zeit vom 23.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020 im Rathaus öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig fand die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Es sind Stellungnahmen und Hinweise eingegangen, die in der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden.

Die Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie die Festsetzungen von örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung sind u.a. in Anlehnung an den bereits bestehenden, benachbarten Bebauungsplan Nr. 207 im Ortsteil Langefeld getroffen worden. Die Festsetzungen zu Einfriedungen und Vorgärten wurden entsprechend der Regelungserfordernis zum Schutz des typischen Ortsbildes und zur Förderung der heimischen Gehölze in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Zudem ist die Anpflanzung eines Baumes pro Baugrundstück - zur Durchgrünung des Landschafts- und Dorfbildes und zur landschaftsgerechten Einbindung der geplanten Wohnbebauung - festgesetzt.

Die Bearbeitung des Bebauungsplanes einschließlich der 25.Anpassung des Flächennutzungsplanes hat nunmehr den Entwurfsstand erlangt, so dass – entsprechend der Anlagen – der Auslegungsbeschluss gefasst werden kann.