Sachverhalt:
Nach § 82 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) wird in Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, ein Gemeindeschülerrat (…) gebildet. In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat. Die Bildung eines Gemeindeschülerrates setzt voraus, dass die Gemeinde oder Samtgemeinde Träger von mindestens drei Schulen in den Sekundarbereichen I oder II ist, da nur für diese Bereiche Schülerräte gebildet werden müssen. Hierzu sind folgende Vorschriften des NSchG zu berücksichtigen:
§ 73 NSchG Klassenschülerschaft
1. In jeder Klasse vom 5. Schuljahrgang an (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterin oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Abschluss nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NSchG gewählt.
2. Im Primarbereich und in Schulen für geistig Behinderte kann nach Satz 1 gewählt werden.
sowie
§ 74 NSchG Schülerrat
1. Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt aus seiner Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte (…).
Schülervertreter*innen für den Schulausschuss müssen nach § 110 Abs. 2 Satz 1 mindestens 14 Jahre alt sein. Schüler*innen aus dem Primarbereich erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass (mögliche) Schülerräte der Grundschulen für die Benennung einer*eines Vertreterin*s im SchulA unberücksichtigt bleiben können.
Nach § 3 Abs. 1 der „Verordnungen über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulabschlüsse“ besteht folgende Regelung:
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtschülerrat (…) vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtschülerrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schülerräten gemeinsam zu.
Somit genieß der Schülerrat der Realschule das alleinige Vorschlagsrecht.
Gemäß § 6 Abs. 2 der „Verordnungen über das
Berufungsverfahren für die kommunalen Schulabschlüsse“ werden
Schülervertreter*innen für die Dauer der halben Wahlperiode der
Vertretungskörperschaft des Rates gewählt. Nach Abs. 3 verliert ein Mitglied
seinen Sitz, wenn alternativ die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die
bei der Berufung erfüllt sein müssen. Voraussetzung für die
Schülervertreter*innen ist gem. § 3 Abs. 3., eine Schule des Schulträgers zu
besuchen. Somit verliert ein*e
Schülervertreter*in Ihren Sitz, wenn sie die Schule verlassen.
Dies war bei den mit Ratsbeschluss vom 12.12.2019 berufenen
Schülervertreter*innen Mareike Kaiser und Max Janssen der Fall. Die dort
ebenfalls berufene Lara Sophie Siebels verbleibt ein weiteres Jahr an der
Schule und somit auch als Mitglied im Schul- und Kulturausschuss.