Sachverhalt:
Für die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und
Vertreter und damit für die Abgrenzung der Wahlbereiche ist nach § 177 Abs.2
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die Einwohnerzahl, die vom
Nds. Landesamt für Statistik (NLS) zum Stichtag 30.06.2020 veröffentlicht
wurde, maßgebend.
Zum vorab genannten Stichtag betrug die maßgebende
Einwohnerzahl für die Stadt Aurich 42.142.
Nach § 46 NKomVG beträgt die Zahl der Ratsfrauen oder
Ratsherren für die Stadt Aurich demnach 40.
Somit sind entsprechend § 7 Abs. 4 Niedersächsisches
Kommunalwahlgesetz (NKWG) bei 40 zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern
mindestens 2, höchstens 3 Wahlbereiche zu bilden.
Gemäß § 7 Abs. 5 und 6 NKWG bestimmt der Rat Zahl und
Abgrenzung der Wahlbereiche. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die
örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als
25 % nach oben oder nach unten betragen.
Wahlbereich |
Einwohnerzahl |
Abweichung von der Ø Einwohnerzahl der Wahlbereiche |
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42.142 : 3 (Wahlbereiche) = 14.047,00 |
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Wahlbereich
I Stadtteil Aurich |
12.278 |
-12,6 % |
Wahlbereich
II Schirum Extum Haxtum Kirchdorf Rahe Walle Georgsfeld Tannenhausen Sandhorst |
1.377 2.121 1.725 1.397 515 2.610 547 1.859 4.382 16.533 |
+ 17,7 % |
Wahlbereich III Dietrichsfeld Plaggenburg Pfalzdorf Langefeld Middels Spekendorf Brockzetel Wiesens Egels Wallinghausen Popens |
754 1.412 224 416 1.196 431 351 1.392 1.745 3.470 1.940 13.331 |
- 5,1 % |