hier: Einziehung/Teileinziehung nach § 8 Abs. 1 Nieders. Straßengesetz (NStrG)
Sachverhalt:
Die Stadt Aurich ist Eigentümerin und Straßenbaulastträger der Gemeindestraße „Ostgaster Weg“ im Ortsteil Wallinghausen.
Es ist beabsichtigt, ein Teilstück dieser gewidmeten Straße (westlich Eidechsenweg) aus Gründen des öffentlichen Wohls nach § 8 NStrG einzuziehen und teileinzuziehen. Das betreffende Straßenstück erstreckt sich auf einer Länge von ca. 25 Metern und ist in der anliegenden Anlage schwarz schraffiert bzw. grau dargestellt.
Durch die vorgesehene
Teileinziehung (Beschränkung) wird der in der Anlage schwarz schraffierte
Straßenbereich auf die Nutzung „Fuß- und Radweg“ beschränkt und für den
Kraftfahrzeugverkehr gesperrt.
Das in der Anlage grau dargestellte Straßenstück (zukünftige Grünfläche)
verliert hingegen durch die beabsichtigte Einziehung in Gänze die Eigenschaft
einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Grundlage für die Ein- und
Teileinziehung ist, wie bereits in der Vorlage 19/169 dargelegt, der
Bebauungsplan Nr. 257 „Südlich Kieler Weg“. Dieser sieht vor, dass der
Ostgaster Weg westlich des Eidechsenweges zu unterbrechen ist und an dieser
Stelle zwischen dem östlichen und westlichen Teil nur eine Fuß- und Radwegeverbindung
sowie eine öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung verbleibt (siehe
Anlage).
Hierdurch soll der
Ostgaster Weg insbesondere im westlichen Teilbereich vom Verkehr entlastet und
die östlichen Baugebiete über den neuen Kreisverkehr im Bereich Wallinghausener
Gaste / Wallinghausener Straße (K 130) geführt werden.
Ein überwiegendes
öffentliches Wohl liegt hier vor, da die Einziehung und Teileinziehung dem
Inhalt eines rechtwirksamen Bebauungsplanes entspricht. Eine Abwägung aller
einer Einziehung und Teileinziehung stützenden Aspekte sowie der gegen sie
stehenden Aspekte sind bereits im Bauleitplanverfahren geprüft und abgewogen
worden.
Der Rat der Stadt Aurich hat in seiner Sitzung am 07.11.2019 beschlossen, die Absicht der Einziehung und Teileinziehung (Ankündigung) gemäß § 8 Abs. 2 NStrG ortsüblich bekanntzugeben und somit das Einziehungsverfahren einzuleiten (Vorlage 19/169).
Die Absicht der Einziehung ist am 13.12.2019 ortsüblich bekanntgemacht worden. Reaktionen / Einwendungen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung nicht eingegangen bzw. erhoben worden.
Es wird nunmehr vorgeschlagen, das Teilstück der öffentlichen Gemeindestraße „Ostgaster Weg“ (Gemarkung Wallinghausen, Flur 4, Flurstück 317/0 tlw.) auf einer Länge von 25 m zum 01.04.2021 einzuziehen und teileinzuziehen. Die Einziehung/Teileinziehung wird im Anschluss nach § 8 Abs. 3 NStrG öffentlich bekanntgemacht.
Der Rückbau entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes erfolgte entgegen der ursprünglichen Planung nicht mehr in 2020 sondern ist für das Frühjahr 2021 vorgesehen. Hintergrund hierfür sind insbesondere Erschwernisse durch die Corona-Pandemie sowie private Bauvorhaben im westlichen Teilbereich des Ostgaster Weges. Bis zum endgültigen Rückbau des in Rede stehenden Bereiches wird es ab dem 01.04.2021 zunächst eine provisorische Sperrung mittels Poller und Verbotsschildern geben.
Im Zusammenhang mit der Trennung ist außerdem vorgesehen, für einen Teilbereich des Ostgaster Weges einen neuen Straßennamen zu vergeben, damit beispielsweise die Anfahrt für Rettungskräfte nicht zu Komplikationen führt. Ein entsprechender Vorschlag bzw. Vorschläge werden dem Ortsrat Egels/Wallinghausen hierzu in einer separaten Vorlage unterbreitet.