- Auslegungsbeschluss
- Abwägungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr plant die Sanierung der Fockenbollwerkstraße einschließlich der Nebenanlagen (Rad- und Gehwege). In Zusammenarbeit mit der Stadt Aurich wurde zunächst die verkehrliche Leistungsfähigkeit der Fockenbollwerkstraße (L 34) eingehend untersucht und der Sanierungsbedarf für die baulichen Nebenanlagen (Rad-/Gehwege) der Fockenbollwerkstraße ermittelt. Die Radwege sind zu schmal und verfügen über keinen Sicherheitstrennstreifen zum ruhenden Verkehr. Angestrebt werden hier breitere, regelkonforme Radfahrstreifen auf Fahrbahnniveau. Die Gesamtmaßnahme beinhaltet gleichzeitig die Herstellung eines Kreisverkehres am Knotenpunkt mit der Egelser Straße/Wallinghausener Straße. Insgesamt soll neben der verkehrlichen Leistungsfähigkeit auch die sichere Verkehrsführung verbessert werden.
Um das Baurecht zur Umsetzung der Maßnahmen zu schaffen, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich am 01.04.2019 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen für die Durchführung im beschleunigten Verfahren und wird daher gemäß § 13a des Baugesetzbuches durchgeführt.
Für die geplante Umsetzung der aktuellen Ausbauplanung werden über den Bestand der verkehrlichen Anlagen hinausgehend, geringfügig Flächen in Anspruch genommen. Parallel zu den Planungen wurden daher von der Verwaltung der Stadt Aurich Gespräche zu dem notwendigen Flächenerwerb mit den Anliegern geführt. Die beiliegenden Lagepläne stellen den derzeitigen Planungsstand der Entwürfe zur Ausbauplanung der Fockenbollwerkstraße dar.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst im Wesentlichen die Trasse (Verkehrsfläche), der Fockenbollwerkstraße (L 34), die in westlicher Richtung an den Kreuzungsbereich der Großen Mühlenwallstraße/ Leerer Landstraße (B 72) grenzt und in östlicher Richtung den Kreuzungsbereich der Wallinghausener Straße (K 130) und der Egelser Straße (L 34) einbezieht. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 1,37 ha. Gegenüber der Vorentwurfsfassung ergab sich durch die Planungen eine Erweiterung des Geltungsbereiches um 138 qm.
Zur Vorstellung und Erörterung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 378 -Fockenbollwerkstraße- wurde eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches durchgeführt. Die öffentliche Vorstellung und die Trägerbeteiligung erfolgten im Rahmen eines Termins jeweils am 28.11.2019, im Rathaus der Stadt Aurich. Anregungen und Hinweise wurden, sofern sie Gegenstand der Bauleitplanung waren, in die Entwurfsunterlagen aufgenommen (siehe Anlage Stellungnahmen).
Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt für den Umbau von zweispurigen Landesstraßen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auf die Umweltverträglichkeit. Sie erfolgte im Zug der Erstellung des Bebauungsplanentwurfes und wird zur Auslegung mit veröffentlicht. Demnach besteht kein Risiko, dass von dem Vorhaben, bezüglich der Versiegelung und des Baumschutzes, erhebliche, nachteilige Wirkungen auf die Umwelt ausgehen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, wird parallel zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches eine Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches durchgeführt.