Sachverhalt:
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 298 ist in kleineren Teilbereichen zu ändern.
Die erste Änderung bezieht sich auf eine kleine Teilfläche
südlich des Grundstückes Osterstraße 24.
Im Umlegungsverfahren wurde eine Einigung mit dem Eigentümer dahingehend
erzielt, dass dieser auf ihm zustehende zwei Stellplätze im Bereich der
öffentlichen Stellplatzfläche verzichtet, wenn diese kleine Teilfläche (13m²)
in sein Eigentum übergeht. Zur Klarstellung soll diese Fläche nunmehr als
Kerngebiet festgesetzt werden. Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung: Parkplatz entfällt.
Bei der zweiten Änderung handelt es sich um eine
Verschiebung der Lohne Fußgängerzone (Anbindung von der Osterstraße an das
Parkhaus) in östlicher Richtung.
Dies dient zum einen der besseren und zusammenhängenden, baulichen
Ausnutzbarkeit der Grundstücke Osterstraße 28,30, 32,34,36, die an einen
Investor veräußert werden. Diese Grundstücke werden dann nicht mehr durch eine
öffentliche Wegeführung durchschnitten.
Das Ziel der Planung ist hier eine Änderung der Festsetzung der öffentlichen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerzone in ein Kerngebiet.
Eine kleiner südliche Teilfläche wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung: Parkhaus festgesetzt.
Zum anderen dient die neue Fußgängeranbindung dann - neben
der Erschließung der Parkhausfläche- auch der Erschließung des „miraculum“. Die
Stadt plant zurzeit den Umbau und die Erweiterung der Gebäude Osterstraße
40,42,44 für die Nutzung des MachMitMuseums und der Kunstschule. Das Bestandsgebäude
Osterstraße 38 wird abgerissen. (Hinweis: Der Abriss erfolgt unabhängig von
diesem Bauleitplanverfahren.)
In diesem Bereich erfolgt die
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:
Fußgängerzone.