Sachverhalt:
Der Rat beschließt gemäß § 12 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG über die Hauptsatzung. Nach § 12 Abs. 1 NKomVG ist jede Kommune dazu verpflichtet, eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die Verfassung der Kommune wesentlichen Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Für die Beschlüsse über die Hauptsatzung ist gem. § 12 Abs. 2 NKomVG die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (§ 45 Abs. 2 NKomVG) erforderlich.
Durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird die Grundlage geschaffen, neben der/dem Bürgermeister/-in und der/dem Ersten Stadträtin/Stadtrat zwei weitere Beamtinnen und Beamte in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Nach § 108 Abs. 1 S. 1 NKomVG ist hierzu eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung erforderlich.
Der anhaltende Fachkräftemangel erschwert die Neubesetzung leitender Stellen. Die Besetzung dieser Stellen mit Beamtinnen und Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ermöglicht es, diese höher zu besolden und somit attraktiver für potentielle Bewerber/-innen zu gestalten.
Die tatsächliche Besetzung der Stellen bleibt dem Rat vorbehalten. Zunächst ist vorgesehen, die Stelle der Stadtbaurätin / des Stadtbaurates auszuschreiben und zeitnah zu besetzen, um eine Vakanz auf dieser Stelle möglichst gering zu halten. Die Ausschreibung und Besetzung der zweiten Stelle erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.