Sachverhalt:
Nach § 15 des
Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) ist ein Gleichstellungsplan
zu erstellen. Ziel des NGG ist es, Frauen und Männer in der öffentlichen
Verwaltung die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben zu fördern und zu
erleichtern sowie ihnen eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung zu
verschaffen. Das NGG verfolgt das Ziel der Gleichstellung beider Geschlechter
im Beruf und bei der Vereinbarkeit mit Familienaufgaben.
Zur
Durchsetzung der Ziele haben die Dienststellen Gleichstellungspläne zu
erstellen, die die Beschäftigtenstruktur und ihre Ursachen analysieren und für
einen Drei-Jahres-Zeitraum Ziele für den Abbau der Unterrepräsentanz und zur
Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben festschreiben.
Stichtag für die Datenerhebung ist der 30.06. des Vorjahres.
Die Aufstellung
des Gleichstellungsplanes umfasst folgende Arbeitsschritte:
- Bestandsaufnahme: Diese erhebt den Anteil von
Frauen und Männern in den einzelnen
Entgelt- und Besoldungsgruppen.
- Analyse der Daten: Die Datenanalyse untersucht,
in welchen Bereichen Frauen oder
Männer unterrepräsentiert sind. Eine
Unterrepräsentanz liegt gem. § 3 Abs. 3 NGG vor,
wenn der Frauen- oder Männeranteil
bezogen auf das Beschäftigungsvolumen unter 45 % liegt.
- Fluktuationsabschätzung: Hier wird festgestellt,
wie viele Stellen während der
Geltungsdauer des
Gleichstellungsplanes voraussichtlich neu zu besetzen sein werden. Hierbei sind
nicht nur die Altersabgänge sondern – ausgehend von der Fluktuation der letzten
drei Jahre – auch das Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus
anderen Gründen (z.B. Kündigungen, Versetzungen, Auflösungsverträge) in die
Überlegungen mit einzubeziehen. Die Fluktuationsabschätzung ist eine
prognostische, statistische Größe, die als Grundlage für die Berechnung der
Zielgrößen dient.
- Benennung von Handlungszielen: Hier wird
festgelegt, welcher prozentualer Anteil von
Frauen und Männern in den einzelnen
Bereichen und welcher Standard bei der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
erreicht werden soll.
- Maßnahmenkatalog:
Hier werden abschließend die Einzelmaßnahmen aufgeführt, mit
denen die Ziele erreicht werden sollen.
Die im
Gleichstellungsplan festgelegten Ziele und Maßnahmen sind verbindlich. Sie müssen
bei anstehenden Personalmaßnahmen beachtet werden. D.h. bei Einstellungen,
Beförderungen oder Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, Besetzung von
Ausbildungsplätzen, Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen hat eine bevorzugte
Berücksichtigung des unterrepräsentierten Geschlechts zu erfolgen, wenn die
erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Aurich hat bei der Erstellung des
Gleichstellungsplanes mitgewirkt. Dem Personalrat wurde ein Exemplar zur
Mitbestimmung vorgelegt.
Der
Gleichstellungsplan wird den Beschäftigten nach Beschlussfassung unverzüglich
zur Kenntnis gegeben.