Betreff
Veräußerung eines Teileigentumsanteils (Sondereigentum) an städtischem Grundbesitz
Vorlage
21/202
Aktenzeichen
14.1 941-12/665 u. 941-15/11
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Durch Mietvertrag vom 07. Dezember 2017 hat der Käufer das vertragsgegenständliche Ladenlokal für eine Festlaufzeit von 10 Jahren nebst Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils 5 weitere Jahre von der Stadt Aurich gemietet.

 

In dem Mietvertrag hat sich der Käufer ein Ankaufsrecht an dem vertragsgegenständlichen Ladenlokal jeweils nach Ablauf von 24 und 36 Monaten nach Mietbeginn vorbehalten.  Mietbeginn war der 28. Mai 2020, so dass das Ankaufsrecht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgeübt werden kann. Der Käufer beabsichtigt jedoch bereits jetzt, das Ladenlokal anzukaufen.

 

Aufgrund der Lage des Ladenlokals in einem Wohn- und Geschäftshaus mit mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten ist eine Realteilung des Grundbesitzes nicht möglich. Es ist daher zunächst erforderlich, dass der Grundbesitz in Wohn- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt wird.

 

Nach erfolgter Aufteilung des Grundbesitzes gemäß § 8 WEG erwirbt der Käufer den noch zu bildenden 2.047/10.000stel Teileigentumsanteil und das damit verbundene Sondereigentum an dem in dem beigefügten Aufteilungsplan (Anlage II) rot umrandet dargestellten Ladenlokal und dem Sondernutzungsrecht an dem im Lageplan (Anlage 1) eingezeichneten PKW-Einstellplatz.

 

Der Kaufgegenstand befindet sich im Sanierungsgebiet „Historische Altstadt Aurich“ der Stadt Aurich.

 

Der Kaufpreis beträgt 490.000,00 Euro. Bei dem vereinbarten Kaufpreis handelt es sich um den sanierungsbeeinflussten Bodenrichtwert (Sanierungsendwert). Der Kaufpreis basiert auf dem Gutachten über den Verkehrswert des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Aurich vom 27. Januar 2021.

 

Der mit dem Käufer geschlossene Mietvertrag wird mit Besitzübergabe einvernehmlich aufgehoben. Die Stadt Aurich behält sich ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall vor, bei dem es ausgeübt werden kann.

 

In dem Kaufvertrag wird zudem durch die dann entstehende Eigentümergemeinschaft der erste Verwalter für den Geschäfts- und Wohnkomplex bestellt.