Sachverhalt:
Durch Mietvertrag vom 07. Dezember 2017 hat der Käufer das vertragsgegenständliche Ladenlokal für eine Festlaufzeit von 10 Jahren nebst Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils 5 weitere Jahre von der Stadt Aurich gemietet.
In dem Mietvertrag hat sich der Käufer ein Ankaufsrecht an dem vertragsgegenständlichen Ladenlokal jeweils nach Ablauf von 24 und 36 Monaten nach Mietbeginn vorbehalten. Mietbeginn war der 28. Mai 2020, so dass das Ankaufsrecht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgeübt werden kann. Der Käufer beabsichtigt jedoch bereits jetzt, das Ladenlokal anzukaufen.
Aufgrund der Lage des Ladenlokals in einem Wohn- und Geschäftshaus mit mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten ist eine Realteilung des Grundbesitzes nicht möglich. Es ist daher zunächst erforderlich, dass der Grundbesitz in Wohn- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt wird.
Nach erfolgter Aufteilung des Grundbesitzes gemäß § 8 WEG erwirbt der Käufer den noch zu bildenden 2.047/10.000stel Teileigentumsanteil und das damit verbundene Sondereigentum an dem in dem beigefügten Aufteilungsplan (Anlage II) rot umrandet dargestellten Ladenlokal und dem Sondernutzungsrecht an dem im Lageplan (Anlage 1) eingezeichneten PKW-Einstellplatz.
Der
Kaufgegenstand befindet sich im Sanierungsgebiet „Historische Altstadt Aurich“
der Stadt Aurich.
Der
Kaufpreis beträgt 490.000,00 Euro. Bei
dem vereinbarten Kaufpreis handelt es sich um den sanierungsbeeinflussten
Bodenrichtwert (Sanierungsendwert). Der Kaufpreis basiert auf dem Gutachten
über den Verkehrswert des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Aurich vom
27. Januar 2021.
Der mit dem Käufer geschlossene
Mietvertrag wird mit Besitzübergabe einvernehmlich aufgehoben. Die Stadt Aurich
behält sich ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall vor, bei dem es
ausgeübt werden kann.
In dem Kaufvertrag wird zudem durch
die dann entstehende Eigentümergemeinschaft der erste Verwalter für den
Geschäfts- und Wohnkomplex bestellt.