Sachverhalt:
In der Sitzung des Schul- und Kulturausschusses vom 24.06.2021 wurde
die Entwicklung der Realschule (Vorlage 21/129) besprochen. In enger Abstimmung
mit der Realschule Aurich wird die Festlegung einer Fünfzügigkeit ab dem
Schuljahr 2022/2023 favorisiert.
Zum Schuljahr 2021/2022 sind 199 Schüler*innen angemeldet. Davon kommen 155 Schüler*innen aus Aurich, 40 Schüler*innen aus Südbrookmerland und 4 Schüler*innen aus anderen Orten (s. Anlage 1). Dadurch ergibt sich für dieses Schuljahr eine Zügigkeit von sieben Klassen.
Anlage 1: Anwahl der Realschule Aurich nach Wohnorten 2018 - 2021
Ein weiteres Anwachsen in diesem Ausmaß kann die Realschule aus Kapazitätsgründen nicht leisten, sodass die Festlegung einer Zügigkeit erforderlich ist.
Aus § 4 Abs. 1 lfd. Nr. 3 der Tabelle der Schulorganisationsverordnung
(SchOrgVO) geht hervor, dass Realschulen höchstens vierzügig sein sollen. Jedoch
dürfen die Höchstzahlen vorübergehend überschritten werden, wie der Fußnote 1)
unterhalb der Tabelle zu entnehmen ist. Die Festlegung der Zügigkeit
trifft der Schulträger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.
Anlage 2: Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Der Erlass „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ regelt in der Tabelle unter Nr. 3.1 in Zeile 5, dass für die Schulform Realschule je Klasse eine Schülerhöchstzahl von 30 Schüler*innen anzuwenden ist. Bei einer Fünfzügigkeit ergibt dies dementsprechend 150 Schüler*innen pro Jahrgang. Aus den Anmeldezahlen der vergangenen Jahre aus Anlage 1 ist ersichtlich, dass mit diesem Angebot die Wünsche der in Aurich wohnenden Schüler*innen überwiegend erfüllt werden können.
Zu beachten ist hierbei jedoch die mögliche Doppelzählung von Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie die Vorabberücksichtigung eventueller Wiederholer sowie der Rückläufer aus dem Gymnasium.
Anlage 3: Klassenbildung
und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Gemäß § 63 Abs. 2, S. 1, 2. HS des Niedersächsischen Schulgesetztes
(NSchG) können Schulträger für den Sekundarbereich I, wie die Realschule, einen
Schulbezirk festlegen. In diesem Fall haben Schüler*innen diejenige Schule der
von ihnen gewählten Schulform, hier die Realschule, zu besuchen, in deren
Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. § 63 Abs.
3 S.1 NSchG). Ein solcher ist für die Realschule
festgelegt worden (s. Anlage 4). Schüler*innen aus dem festgelegten Schulbezirk
haben einen uneingeschränkten Aufnahmeanspruch. Das hat zur Folge, dass bei
mehr als 150 Anmeldungen von Auricher Schüler*innen für den entsprechenden
Jahrgang ein sechster Zug in einem Pavillon eingerichtet werden muss. Das
gleiche würde bei der Festlegung einer Sechszügigkeit gelten. Sollte die Zahl
der Auricher Anmeldungen dabei die Anzahl von 180 überschreiten, wäre zwingend
ein siebter Zug in einem Pavillon zu bilden.
Anlage 4: Satzung
über die Festlegung der Schulbezirke für die Schulen des Sekundar-
bereichs I in der Trägerschaft der Stadt Aurich vom 18.12.2003, Inkrafttreten:
01.08.2004
Jedoch sind nach § 105 Abs. 1 Nr. 4 NSchG auch auswärtige Schüler*innen aufzunehmen, wenn sie ihren Wohnsitzt oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Schulträgers haben, in dem keine Hauptschule, keine Realschule oder kein Gymnasium geführt wird und sie eine Schule dieser Schulform besuchen möchten. Außer der Realschule Aurich gibt es im Landkreis Aurich noch die Realschule Dornum, die Friederikenschule (Haupt- und Realschule) in Großheide sowie die Haupt- und Realschule Südbrookmerland, wobei diese derzeit ausläuft und keine neuen Jahrgänge mehr aufnimmt. Aus diesem Grund können die zum großen Teil aus Südbrookmerland kommenden auswärtigen Schüler (s. Anlage 1) nicht abgewiesen werden. Die Aufnahme von auswärtigen Schüler*innen erfolgt dabei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand 68. EL Oktober 2021, § 105, Erl. 2).
Übersteigt die Zahl der Gesamtanmeldungen (Auricher + auswärtige Schüler*innen) die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die verfügbaren 150 Plätze zunächst an die Auricher Schüler*innen vergeben. Sofern es weniger als 150 Anmeldungen Auricher Schüler*innen gibt, werden die restlichen verfügbaren Plätze durch Los an die auswärtigen Schüler*innen vergeben (s. § 59a Abs. 1 S. 2 und 3 NSchG). In Anlage 5 sind Beispiele für verschiedene Konstellationen aufgeführt.
Anlage 5: Beispiele Platzvergabe
Der erforderliche Neubau für die Umsetzung der Fünfzügigkeit an der Realschule wird in Vorlage 21/250 gesondert behandelt. Dort sind auch die finanziellen Auswirkungen aufgeführt.