-Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Der
Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 25.06.2018 beschlossen, dass die
„veralteten“ Bebauungspläne im Innenstadtbereich der Stadt Aurich neu überplant
werden. Die zu überarbeitenden Bebauungspläne wurden daraufhin in einem
Übersichtsplan erfasst und in Prioritäten für die weitere Bearbeitung
eingeteilt.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes PO 11/N erstreckt sich über den Teilbereich
des rechtsverbindlichen Bebauungsplan PO11, in dem überwiegend eine Bebauung
mit Wohnhäusern besteht und festgesetzt ist. In Erweiterung des
Geltungsbereiches werden über den ursprünglichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes PO 11 hinaus, die Flächen des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 66 einbezogen und überplant. Gleichzeitig soll die
Aufhebung der durch die Aufstellung des Bebauungsplanes PO 11 –Egelser
Straße/Popenser Straße/Husteder Weg-, überdeckten Teilbereiche eingeleitet
werden (siehe Anlagen vorhandene Bebauungspläne PO 11 und 66).
Der
Bebauungsplan PO11, ist seit dem Jahre 1972 rechtsverbindlich. Ursprünglich war
für den überwiegenden Geltungsbereich eine bauliche Ausnutzung mit einer GRZ
von 0,4 und einer GFZ von 0,7 in zweigeschossiger, offener Bauweise
festgesetzt. Die vorgenannten, bestehenden Festsetzungen ließen also insgesamt
eine bauliche Ausnutzung zu, die sich negativ auf die weitere
Siedlungsentwicklung hätten auswirken können.
In der
4. Änderung des Bebauungsplanes PO 11 ist daher bereits im Jahre 2006, der
überwiegende Geltungsbereich des Bebauungsplanes PO 11 hinsichtlich des Maßes der
baulichen Nutzung überplant worden. Die Festsetzungen der 4. Änderung des
Bebauungsplanes PO 11 setzen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
(rechtsverbindlich seit 2006), eine eingeschossige, offene Bauweise mit einer
GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,5 und weiteren aktuellen Festsetzungen
hinsichtlich der Gebäudegrößen etc. fest.
Der
Bebauungsplan PO 11/2 ist seit dem Jahre 1984 rechtsverbindlich. Die 3.
Änderung des B-Planes PO11 ist seit dem Jahre 1990 rechtsverbindlich.
Der
Bebauungsplan Nr. 66 ist seit dem Jahre 1979 rechtsverbindlich. Hier sind
sowohl allgemeine Wohngebiete (WA), reine Wohngebiete (WR), als auch
Mischgebiete (MI) festgesetzt worden. Insgesamt ist eine eingeschossige, offene
Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,5 festgesetzt. Die
vorgenannten, bestehenden Festsetzungen lassen insgesamt eine bauliche
Ausnutzung der Flächen zu, die sich nicht in die Bestandssituation einfügt.
Aufgrund
der bereits bestehenden Aktualisierung hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung ( 4. Änderung des B-Planes Nr. PO 11) erfolgte eine
Einstufung in die Priorität 4, bezogen auf die Dringlichkeit einer
Überarbeitung des Bebauungsplanes im Rahmen der Überarbeitung der alten
Bebauungspläne.
Der
Anlass für die vorgezogene Aufstellung und neuerliche Überarbeitung eines
Teilbereichs des Bebauungsplanes PO 11 besteht ursächlich in dem Wunsch nach
einer rückwärtigen Bebauung auf einem bebauten Grundstück innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes PO 11. Bei Überprüfung der
Nachverdichtungsmöglichkeiten für den Gesamtbereich, ist derzeit davon
auszugehen, dass Lösungen (städtebauliche Entwürfe) erstellt werden sollten, um
die eventuellen Nachverdichtungsmöglichkeiten für das Gesamtgebiet aufzuzeigen
und durch ein Bauleitplanverfahren planerisch abzusichern.
Bei
dem Bebauungsplan PO 11 –Egelser Straße/Popenser Straße/Husteder Weg-,
handelt
es sich um einen von 59 Bebauungsplänen, die überarbeitet werden sollen. In der
Prioritätenliste wurde der vorgenannte Bebauungsplan, bezogen auf die
Dringlichkeit der Überarbeitung in die Priorität 4 eingestuft. Der
Bebauungsplan 66 ist ebenfalls für eine Überarbeitung vorgesehen und ist laut
Liste in die Priorität 2 eingestuft worden.
Der
überwiegende Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. PO 11
inklusive der Änderungen 2-4 PO 11 hierzu (siehe Anlage Abgrenzung des
Geltungsbereichs) und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66, werden
durch den Bebauungsplan PO 11/N –Egelser Straße/Popenser Straße/Hysteder Weg-,
vollständig überplant.
Mit
Vorlage Nr. 21/221 wurde die Prioritätenliste geändert, sodass dieser
Bebauungsplan nunmehr in Priorität 1 eingestuft wird.
Das
Ziel des Bebauungsplanes PO 11/N –Egelser Straße/Popenser Straße/Husteder Weg-,
ist die in diesem Bereich zu erwartenden Nutzungskonflikte und insbesondere die
Nachverdichtungsmöglichkeiten für eine zukünftige Bebauung innerhalb des
Geltungsbereiches zu überprüfen und gleichzeitig einen Rahmen zu schaffen, der
eine Einfügung in die vorhandene Bebauung, unter Berücksichtigung der aktuellen
städtebaulichen Erfordernisse und –Strukturen sicherstellt.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes PO 11/N –Egelser Sraße/ Popenser
Straße/Husteder Weg--, ist im Sinne des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und erfüllt die
Voraussetzungen zur Durchführung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes PO 11/N
–Egelser Straße-/Popenser Straße/ Husteder Weg-, soll gleichzeitig für den
gesamten Geltungsbereich eine Anpassung an die aktuelle Baunutzungsverordnung
erfolgen.
Im Plangebiet sind noch einige Bestände der als
geschützte Landschaftsbestandteile geschützten und als zu erhalten festgesetzte
Wallhecken der früheren Kulturlandschaft der Grünland-Wallhecken-Areale mit
hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Artenschutz erhalten geblieben. Sie sind
überwiegend mit einem Großbaumbestand aus Stieleichen bewachsen. Nordwestlich
der Gemeindestraße Im Winkel hat sich zudem ein kleines Waldstück außerhalb der
überbaubaren Flächen zwischen einem gewerblich genutzten Mischgebiet und einem
Wohngebiet entwickelt, das waldrechtlich geschützt ist.
Im Zuge einer geplanten Nachverdichtung ist gleichzeitig
eine entwässerungstechnische Untersuchung für das gesamte Plangebiet
erforderlich.