Festsetzung der Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung

Betreff
Festsetzung der Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung
Vorlage
21/257
Aktenzeichen
10
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Dem Bürgermeister sowie dem Allgemeinen Vertreter (Erster Stadtrat) und den weiteren Beamten/innen auf Zeit wird nach der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt. Nach § 3 Abs. 2 NKBesVO darf die Aufwandsentschädigung folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

 

  • Hauptverwaltungsbeamter/in                   330,- €
  • Allgemeine/r Vertreter/in                           222,- €
  • Weitere Beamte/innen auf Zeit                168,- €

 

Diese Beträge sind mit § 3 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 08.10.2020 festgesetzt worden (Nds. GVBl. Nr. 36/2020, S. 356). Bis Oktober letzten Jahres waren die Höchstbeträge wie folgt festgesetzt:

 

  • Hauptverwaltungsbeamte/r                       275,- €
  • Allgemeine/r Vertreter/in                           185,- €
  • Weitere Beamte/innen auf Zeit                140,- €

 

Die derzeitigen Amtsinhaber erhalten zurzeit noch die Höchstbeträge nach dem bisherigen Stand.

 

In der kommunalen Praxis ist es jedoch üblich, dass die jeweiligen Amtsinhaber den Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung erhalten. In den umliegenden Kommunen werden ebenfalls die Höchstbeträge gewährt.

 

Als Zeitpunkt wird der Gewährung wird verwaltungsseitig der Beginn der neuen Legislaturperiode des Rates vorgeschlagen. Für den Bürgermeister und den Ersten Stadtrat tritt die Erhöhung somit rückwirkend zum 01.11.2021 in Kraft. Da die neue Stadtbaurätin zum 01.01.2022 eingestellt wird, erhält sie die Aufwandsentschädigung ab ihrer Einstellung.