Sachverhalt:
Zu 1.:
Die Stadt Aurich erhebt satzungsgemäß eine Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer für Tanzveranstaltungen.
Seit 2016 hat sich das Aufkommen bei der Vergnügungssteuer insgesamt wie folgt entwickelt:
Die Besteuerung der Einspielergebnisse aus Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit macht den größten Teil des Steueraufkommens bei der Vergnügungssteuer aus.
Die Versteuerung von Tanzveranstaltungen führt eher zu geringen Einnahmen.
Immer mehr Kommunen verzichten auf die Versteuerung von Tanzveranstaltungen unter anderem aus folgenden Gründen.
§ Keine Lenkungsfunktion mehr erkennbar
Tanzen gilt als anerkannte Freizeitbeschäftigung. Es ist ein Rückgang der Anzahl der Diskotheken bzw. Tanzveranstaltungen, der Öffnungszeiten und der Besucher feststellbar. Die Versteuerung von Tanzveranstaltungen gilt als nicht mehr zeitgemäß.
§ Geringe Einnahmen bei hohem Verwaltungs-
bzw. Prüfaufwand
Bei der Abgrenzung von Tanzveranstaltungen zu Konzerten oder Vereinsveranstaltungen ergeben sich zum Teil Schwierigkeiten. Zudem ist die Ermittlung der Eintrittspreise mitunter aufwendig.
§ Stärkung als Veranstaltungsort
Die Corona-Pandemie hat insbesondere die Gastronomie und die Unterhaltungsbranche hart getroffen. Der Verzicht auf die Versteuerung von Tanzveranstaltungen führt zu einer Entlastung der Steuerpflichtigen. Es könnten Anreize geschaffen werde, mehr Tanzveranstaltungen durchzuführen. Dies würde zu einer Belebung der Innenstadt bzw. der Stadtteile führen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen nicht mehr zu erheben.
Zu 2.:
Aufgrund des Verzichtes auf die Versteuerung von Tanzveranstaltungen ist die Vergnügungssteuersatzung entsprechend anzupassen. Die sich daraus ergebenden „redaktionellen“ Änderungen sind in der 2. Änderungssatzung enthalten. Diese ist als Anlage 1 beigefügt.