Berufung von nicht-ratsangehörigen Mitgliedern in den Ausschuss für Schulen, Bildung und Kultur sowie in den Ausschuss für Soziales, Gleichstellung und gesellschaftliche Zusammenarbeit

Betreff
Berufung von nicht-ratsangehörigen Mitgliedern in den Ausschuss für Schulen, Bildung und Kultur sowie in den Ausschuss für Soziales, Gleichstellung und gesellschaftliche Zusammenarbeit
Vorlage
21/269
Aktenzeichen
10
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Ausschuss für Soziales, Gleichstellung und gesellschaftliche Zusammenarbeit

 

Nach § 71 Abs. 7 NKomVG können unter anderem ehrenamtliche tätige Personen als Mitglieder in Ausschüssen benannt werden. Diese verfügen jedoch über kein Stimmrecht und nehmen ihr Mandat mit beratender Stimme wahr.

 

In der konstituierenden Sitzung des Rates am 11.11.2021 ist der oben genannten Ausschuss mit sieben weiteren Vertretern/innen neben den ratsangehörigen Mitgliedern gebildet worden. Eine namentliche Benennung dieser Vertreter/innen konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Nunmehr können jedoch sechs Vertreter/innen benannt werden. Diese sind im Beschlussvorschlag aufgeführt.

 

Für den Bereich Soziales steht der bisherige Vertreter nicht mehr zur Verfügung. Eine Nachfolge konnte noch nicht benannt werden, sodass die Besetzung dieses Postens in einer der nächsten Ratssitzungen erfolgt.

 

Über die personelle Besetzung dieser Vertreter/innen ist ein Feststellungbeschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG zu treffen.

 

Ausschuss für Schulen, Bildung und Kultur

 

Nach § 110 Abs. 2 NSchG müssen dem Schulausschuss mindestens je ein Vertreter/in der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten und der Schüler/innen angehören. In der konstituierenden Sitzung hat der Rat je zwei Vertreter/innen aus den jeweiligen Bereichen beschlossen. Eine namentliche Benennung dieser Vertreter/innen konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Nunmehr können jedoch die Vertreter/innen benannt werden. Diese sind im Beschlussvorschlag aufgeführt.

 

Nach der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse sind die Vertreter/innen der Schüler für Dauer der halben Wahlperiode des Rates, also für 2½ Jahre, berufen. Die Mitgliedschaft endet mithin mit Ablauf des 30.04.2024. Die übrigen Vertreter sind für die Dauer der vollen Wahlperiode berufen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schulausschuss nach § 73 NKomVG i.V.m. § 110 NSchG ein sondergesetzlicher Ausschuss ist. In der konstituierenden Sitzung ist der Schulausschuss mit den Bereichen Bildung und Kultur kombiniert worden. Die nicht-ratsangehörigen Mitglieder eines sondergesetzlichen Ausschusses haben für diesen gemäß § 73 NKomVG ein Stimmrecht. Dieses beschränkt sich bei einem kombinierten Ausschuss jedoch nur auf die Angelegenheiten des Schulausschusses.

 

Über die personelle Besetzung dieser Vertreter/innen ist ein Feststellungbeschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG zu treffen.