Sachverhalt:
Gegenstand der Zweckvereinbarung zwischen den Städten Aurich und Wittmund ist die Aufgabenübertragung von der Stadt Aurich auf die Stadt Wittmund in Bezug auf die Abwasserbeseitigung auf festgelegte Grundstücke, die sich auf dem Gebiet der Stadt Aurich befinden. Angestrebt wird dies, da die Bundesrepublik Deutschland als Betreiberin auf dem NATO-Flughafen „Wittmundhafen“ bislang das anfallende Abwasser gereinigt und beseitigt hat und dies künftig durch die kommunale Kläranlage der Stadt Wittmund erfolgen soll.
Grundsätzlich wäre hierfür die Stadt Aurich zuständig, da sie als Trägerin der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung in ihrem Stadtgebiet ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) können Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Zweckvereinbarungen abschließen. Hierdurch ist es einer Kommune möglich, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NKomZG öffentliche Aufgaben einer anderen Kommune zu übertragen. Gegenstand der kommunalen Zusammenarbeit kann hierbei jede Aufgabe des eigenen und übertragenen Wirkungskreises sein. Es ist beabsichtigt, dass die Stadt Aurich der Stadt Wittmund ihre öffentliche Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigung durch eine Zweckvereinbarung überträgt.
Der Landkreis Aurich als Kommunalaufsichtsbehörde hat aus kommunalrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen den Abschluss der Zweckvereinbarung.
Die Stadt Wittmund ist mit dem Abschluss einer Zweckvereinbarung einverstanden. Der Rat der Stadt Wittmund hat dem Abschluss der Zweckvereinbarung zugestimmt.