Betreff
Neufassung des Nds. Kita-Gesetzes - Eingruppierung von Zweitkräften
Vorlage
22/074
Aktenzeichen
11.1 / 33
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) wurde zum 01.08.2021 neugefasst. In dem neuen NKiTaG ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag fortgeschrieben sowie die langfristige Verbesserung des Personalschlüssels (z.B. dritte Kraft in Ganztagsgruppen) normiert worden. Daneben sind einige Begrifflichkeiten neu geschaffen worden, z.B. Kernzeit anstatt Betreuungszeit oder Randzeit anstatt Sonderöffnungszeit.

 

Insbesondere im Bereich des Personaleinsatzes sind einige Änderungen vorgenommen worden, auf die im Weiteren eingegangen wird.

 

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 NKiTaG müssen während der gesamten Kernzeit und während der gesamten Randzeit je Gruppe mindestens zwei pädagogische Fachkräfte tätig sein. Pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 NKiTaG sind u.a. staatlich anerkannte Erzieher/innen. Sofern nicht ausreichend pädagogische Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, können abweichend von diesem Grundsatz eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig sein. Pädagogische Assistenzkräfte im Sinne des NKiTaG sind u.a. sozialpädagogische Assistenten/innen.

 

Kurz zusammengefasst heißt das, dass grundsätzlich zwei Erzieher/innen in einer (Regel-)Gruppe tätig sein müssen. Nur für den Fall, dass nicht ausreichend Erzieher/innen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, können ein/e Erzieher/in und ein/e sozialpädagogische/r Assistent/in einer (Regel-)Gruppe tätig sein.

 

Die bisherige Regelung sah vor, dass neben der Gruppenleitung, d.h. eines/r Erzieher/in, eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft tätig sein muss. Diese Zweitkraft soll in der Regel ein/e Erzieher/in mit staatl. Anerkennung sein, sie kann aber auch Kinderpfleger/in oder Sozialassistent/in mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik sein.

 

Aus finanziellen Gründen ist die Stadt Aurich bisher immer zulässigerweise von dem Grundsatz „Besetzung der Zweitkraftstelle mit staatlich anerkannten Erziehern/innen“ abgewichen und hat in der Regel von der Ausnahme „Besetzung der Zweitkraftstelle mit Kinderpflegern/innen oder sozialpädagogischen Assistenten/innen“ Gebrauch gemacht. Im Stellenplan sind daher entsprechend viele Stellen in der Entgeltgruppe S03 TVöD-SuE enthalten. Mit den KiTas der freien Träger wurde entsprechend verfahren.

 

Künftig ist ein Abweichen von dem Grundsatz immer an die Bedingung geknüpft, dass die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Aktuell stehen nicht ausreichend viele pädagogische Fachkräfte am Arbeitsmarkt zur Verfügung („Fachkräftemangel“). Allerdings hält es die Verwaltung für sinnvoll, dass die Stadt Aurich die entsprechenden Weichen stellt und bei künftigen Einstellungen vorwiegend staatlich anerkannte Erzieher/innen oder andere pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 NKiTaG einstellt. Hierfür ist die Anpassung des Stellenplans erforderlich.

 

Die Besetzung der Zeitkraft-Stellen mit pädagogischen Fachkräften (u.a. Erzieher/innen) erfolgt in den nächsten Jahren sukzessive. Das vorhandene Personal wird dabei jedoch nicht ersetzt. Nur bei Neubesetzungen sind künftig Erzieher/innen einzustellen.

 

Sind künftig jedoch vermehrt Erzieher/innen als Zweitkräfte in den Gruppen tätig, können die Aufgaben, wie z.B. Elterngespräche, entsprechend aufgeteilt werden. Zudem können Gruppen länger und flexibler aufrechterhalten werden. Fällt beispielsweise ein/ Erzieher/in aus kann eine Springerkraft als Sozialassistent/in unterstützen. Bisher war es erforderlich, dass, wenn die Erstkraft (Erzieher/in) ausfällt, diese wieder durch eine/n Erzieher/in ersetzt wird.

 

Anzumerken ist hierbei, dass nahezu alle umliegenden Kommunen bereits Erzieher/innen als Zweitkräfte einstellen und auch entsprechend vergüten. Dies bedeutet für die Stadt Aurich einen Wettbewerbsnachteil bei der Suche nach Fachkräften. Zweitkraftstellen sind für entsprechend qualifiziertes Personal attraktiver, wenn die Eingruppierung und mithin die Vergütung der persönlichen Qualifikation entsprechen.

 

Für den Betrieb der KiTa´s sind derzeit 53 Zweitkräfte erforderlich. Hierbei sind die neue Krippe in Extum sowie die neue Gruppe in der KiTa Wallinghausen (beide ab dem 01.08.2022) bereits berücksichtigt. Von diesen 53 Personen verfügen derzeit vier Beschäftigte über die Ausbildung staatlich anerkannte/r Erzieher/in. In den kommenden Jahren ist diese Zahl auf Grund der Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 S. 1 NKiTaG bei Neubesetzungen zu erhöhen.

 

Daneben ist die berufsbegleitende Ausbildung von pädagogischen Assistenzkräften zu pädagogischen Fachkräften ein geeignetes Mittel, um den Auswirkungen des Fachkräftemangels im KiTa-Bereich entgegen zu wirken. Solche Maßnahmen stärken die Bindungen zwischen Mitarbeiter/in und der Stadt Aurich als Arbeitgeberin, sodass Fachkräfte dadurch besser gehalten werden können. Die Stadt Aurich bietet interessierten Mitarbeitern/innen bereits die Möglichkeit dieser Weiterbildung in Verbindung mit einer verbindlichen Weiterbeschäftigungsverpflichtung an.

 

Neben den städtischen KiTas findet diese Regelung auch für die KiTas der freien Träger finden analog Anwendung. Insoweit ist von den Richtlinien über die Förderung der Kindergärten freier Träger durch die Stadt Aurich abzuweichen. Entsprechende Ansätze sind bei der Bemessung der Betriebskostenzuschüsse zu berücksichtigen.