Sachverhalt:
Gemäß dem Beschluss des Rates der
Stadt Aurich vom 22. April 2021 (Beschlussvorlage Nr. 21/020) wurde der
Grundbesitz „Leerer Landstraße 60“ im Rahmen eines Bieterverfahrens mit
Unterstützung einer Immobilienfirma zum Kauf angeboten.
Das maßgebliche Kriterium für den
Zuschlag war das höchste Gebot. Dem Mindestgebot lag ein Verkehrswertgutachten
eines Sachverständigen und selbständigen Schätzers zugrunde, wonach der
Verkehrswert zum Tag der Bewertung (26. Januar 2021) 170.000,00 Euro betrug.
Mit Ablauf der Angebotsfrist am 16.
Dezember 2021, 12:00 Uhr, lag der Vergabestelle für das vorstehende Objekt ein
Gebot vor. Der Bietende hatte seinen Willen zum Erwerb des Grundbesitzes zum
Kaufpreis in Höhe von 190.500,00 € nach der Submission gegenüber der Verwaltung
zunächst bestätigt. (Beschlussvorlage Nr. 22/002).
Zwischenzeitlich hat der Bietende
der Verwaltung mitgeteilt, dass ein Kauf der Immobilie durch ihn nicht erfolgen
wird.
Da weitere Gebote nicht abgegeben
wurden, soll nunmehr die Veräußerung des Grundbesitzes im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr durch die bereits beauftragte Immobilienfirma an denjenigen
erfolgen, der den höchsten Kaufpreis bietet.