Sachverhalt:
Anlass der Neufassung ist die rechtlich nicht mehr ausreichende Bestimmtheit der Baumschutzsatzung im Hinblick auf die Auflage von Ersatzbaumpflanzungen bei der Genehmigung von Fällanträgen. Weiterhin wurde bezüglich der Ersatzbaumpflanzungen die im Klimaschutzkonzept enthaltene Maßnahme K1 „Erhalt und Neupflanzung von klimaangepassten Bäumen“ zur Klimaanpassung in die Satzung integriert. Schließlich haben sich die Rechtsgrundlagen für die Baumschutzsatzung seit der 2. Änderung im Jahr 2006 stark verändert, sodass eine Anpassung an den neuen gesetzlichen Rahmen erfolgen soll.
Zu der Satzung in der ursprünglichen Fassung zur Vorlage 21/071 wurde auf
der Sitzung am 15.09.2022 des Ausschusses für Klima Umwelt Verkehr eine
Anregung bezüglich der Berücksichtigung weiterer gebietsheimischer Arten gegeben.
Daher wurde die in der Satzung aufgenommenen Liste der gebietsheimischen Arten nochmal
mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich abgestimmt. Während
die Kanadische Pappel und die Schwarzpappel vom Landkreis aufgrund aktueller
Verbreitungskarten weiterhin nicht als heimisch eingestuft wurden, stellte sich
die Silberweide als nunmehr gebietsheimisch heraus. Als weiterhin
gebietsheimisch wurden dabei auch der Bergahorn, der Spitzahorn, die
Zitterpappel, die Rotfichte, die Winterlinde und die Sommerlinde eingestuft. Die
Arten können sich also im Stadtgebiet dauerhaft selbstständig vermehren. Sie können
zukünftig auch für zu fällende gebietsheimische Bäume als Ersatzbäume
angepflanzt werden. Die Begründung zur Neufassung der Baumschutzsatzung wurde
entsprechend ergänzt. Sie wird in der Anlage beigefügt. Zum
Landschaftsbildschutz wurde dazu eine Pflanzung von Laubbaumarten für verlorengehende
Laubbäume in die Satzung aufgenommen.
Der Naturschutzbund Aurich und der BUND Ostfriesland haben angeregt,
Silberweiden sowie Schwarzpappeln und Kanadapappeln als langlebigere
Pionierbaumarten unter den Schutz der Satzung zu stellen. Die drei Baumarten sind
tatsächlich relativ langlebig. Sie weisen jedoch im Vergleich zu den
geschützten langlebigen Baumarten immer noch eine geringere Lebenserwartung und
eine höhere artbedingte Totholzentwicklung auf. Baumbesitzer müssten zudem
zukünftig ihre Pappel- und Weidenbäume genauer auf die Art hin überprüfen,
bevor sie eine genehmigungsfreie Fällung vornehmen können. Aufgrund der
zahlreichen Arten und Kreuzungen ist eine Artbestimmung jedoch auch für
Fachleute schwierig. Die Anregung soll daher nicht berücksichtigt werden.
Auch die Anregung der beiden Verbände, die Ersatzbaumpflanzungen im
selben Ortsteil vorzunehmen, sollte aufgrund der begrenzten Zahl verfügbarer
Baumstandorte und Pflanzflächen nicht in die Baumschutzsatzung aufgenommen
werden. Eine ortsnahe Ersatzbaumpflanzung soll jedoch in jedem Einzelfall
möglichst berücksichtigt werden.
Zudem hat der Naturschutzbund angeregt, Bäume schon ab 60 cm oder 70 cm
Stammumfang zu schützen. Bei einem Schutz von Bäumen ab einem Stammumfang von
60 cm würde sich die Zahl der zu bearbeitenden Fälle nach Auswertung des
Datenbestandes des städtischen Baumkatasters zu öffentlichen Bäumen etwa
verdoppeln. Die Anregung sollte daher zur Vermeidung des erheblichen
zusätzlichen Arbeitsaufwandes nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt wurde
im Satzungsentwurf bereits die Anregung des Naturschutzbundes, die
Grunderwerbskosten in den Kostenansatz für das Ersatzgeld aufzunehmen.
Schließlich wurde auch die Anregung berücksichtigt, die Regelung im Bundesnaturschutzgesetz
zu geschützten Landschaftsbestandteilen, dass alle Handlungen verboten sind,
die zu einer Beschädigung des geschützten Landschaftsbestandteils führen
können, in die Baumschutzsatzung in § 4 Unzulässige Maßnahmen Absatz 4 zu übernehmen.
Der Schutz für mehrstämmige Bäume sollte nach Anregung des
Naturschutzbundes zudem nicht erst ab 80 cm Stammumfang, sondern schon ab 70 cm
Stammumfang des größten Stämmlings beginnen. Es sind maximal 10 mehrstämmige
Bäume von 300 Bäumen jährlich zur Baumschutzsatzung zu beurteilen. Eine
Änderung im Schutzstatus ergäbe sich durch eine Reduzierung auf 70 cm
Stammumfang für etwa einen Baumschutzfall im Jahr. Ein gemeinsames Maß für den
Stammumfang von 80 cm entsprechend der einstämmigen Bäume erleichtert auch die
Anwendung für die Baumeigentümer. Es soll daher beibehalten werden.
Auch die Anregung des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland auf die
Verwendung von mindestens zwei mittelkronigen Ersatzbäumen bei Fällung eines
großkronigen Baumes wurde durch einen Verzicht auf mittelkronige Ersatzbäume bzw.
der Vorgabe zur Verwendung großkroniger Ersatzbäume für die Fällung
großkroniger Bäume bereits im Entwurf berücksichtigt. Berücksichtigt wurde auch
die Anregung des BUND, die Biodiversität bzw. biologische Vielfalt als Ziel in
die Baumschutzsatzung aufzunehmen. Die biologische Vielfalt mit Förderung der
Insektenlebensräume ist ein wichtiges Ziel der Stadt Aurich und wird auch durch
die Baumerhaltung gefördert.
Der BUND hat weiter die Anpflanzung eines Ersatzbaumes je 10 cm
Stammdurchmesser des gefällten Baumes angeregt, um eine schnelle ökologische
Funktionserfüllung zu erreichen. Die Anzahl der Ersatzbäume und der
Flächenbedarf dafür wären im Einzelfall sehr hoch. Für Bäume über 150 cm
Stammumfang ergäben sich dann mindestens drei Ersatzbäume. Die Untere
Naturschutzbehörde des Landkreises hat zur Ersatzbaumpflanzung die Integration
der 2021 für Niedersachsen neu eingeführten naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
für die Fällung von Einzelbäumen in die Baumschutzsatzung empfohlen. Nach der
Abstimmung mit dem Landkreis dazu ist die Anpflanzung von zwei Ersatzbäumen für
größere gefällte Bäume über 150 cm Stammumfang angemessen. Zudem wurde bereits
eine qualitativ hochwertige Artenauswahl entsprechend der Art des
verlorengehenden Baumes für die Ersatzbäume vorgesehen, mit einer Verwendung
gebietsheimischer und großkroniger Arten.
Größere Erlen und Weiden ab 150 cm Stammumfang sollen auf Anregung des
BUND in den Schutzstatus aufgenommen werden. Zehn freistehende größere
Schwarzerlen sind bereits in der Einzelbaumsatzung geschützt. Größere
Schwarzerlen kommen ansonsten überwiegend auf den Wallhecken vor. Dort stehen
sie nach wie vor unter Schutz. Sechzehn freistehende größere Silberweiden und 75
Weißweiden sind bereits in der Einzelbaumsatzung geschützt. Weitere größere
Silberweiden sind in Bebauungsplänen geschützt. Ein weiterer zu sichernder Silberweidenbestand
ist derzeit nicht bekannt. Daher sollte die bisherige Regelung beibehalten
werden.
Die örtlichen Naturschutzverbände haben noch eine Möglichkeit zur
Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Satzungsergänzungen bis zum 24.09.2022.
Über sich daraus ergebende Inhalte wird gegebenenfalls in der Sitzung des
Fachausschusses berichtet.