Neufassung der Baumschutzsatzung

Betreff
Neufassung der Baumschutzsatzung, Beteiligung der Naturschutzverbände
Vorlage
21/071/1
Aktenzeichen
III/ 24
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Anlass der Neufassung ist die rechtlich nicht mehr ausreichende Bestimmtheit der Baumschutzsatzung im Hinblick auf die Auflage von Ersatzbaumpflanzungen bei der Genehmigung von Fällanträgen. Weiterhin wurde bezüglich der Ersatzbaumpflanzungen die im Klimaschutzkonzept enthaltene Maßnahme K1 „Erhalt und Neupflanzung von klimaangepassten Bäumen“ zur Klimaanpassung in die Satzung integriert. Schließlich haben sich die Rechtsgrundlagen für die Baumschutzsatzung seit der 2. Änderung im Jahr 2006 stark verändert, sodass eine Anpassung an den neuen gesetzlichen Rahmen erfolgen soll.

 

Zu der Satzung in der ursprünglichen Fassung zur Vorlage 21/071 wurde auf der Sitzung am 15.09.2022 des Ausschusses für Klima Umwelt Verkehr eine Anregung bezüglich der Berücksichtigung weiterer gebietsheimischer Arten gegeben. Daher wurde die in der Satzung aufgenommenen Liste der gebietsheimischen Arten nochmal mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich abgestimmt. Während die Kanadische Pappel und die Schwarzpappel vom Landkreis aufgrund aktueller Verbreitungskarten weiterhin nicht als heimisch eingestuft wurden, stellte sich die Silberweide als nunmehr gebietsheimisch heraus. Als weiterhin gebietsheimisch wurden dabei auch der Bergahorn, der Spitzahorn, die Zitterpappel, die Rotfichte, die Winterlinde und die Sommerlinde eingestuft. Die Arten können sich also im Stadtgebiet dauerhaft selbstständig vermehren. Sie können zukünftig auch für zu fällende gebietsheimische Bäume als Ersatzbäume angepflanzt werden. Die Begründung zur Neufassung der Baumschutzsatzung wurde entsprechend ergänzt. Sie wird in der Anlage beigefügt. Zum Landschaftsbildschutz wurde dazu eine Pflanzung von Laubbaumarten für verlorengehende Laubbäume in die Satzung aufgenommen.

 

Der Naturschutzbund Aurich und der BUND Ostfriesland haben angeregt, Silberweiden sowie Schwarzpappeln und Kanadapappeln als langlebigere Pionierbaumarten unter den Schutz der Satzung zu stellen. Die drei Baumarten sind tatsächlich relativ langlebig. Sie weisen jedoch im Vergleich zu den geschützten langlebigen Baumarten immer noch eine geringere Lebenserwartung und eine höhere artbedingte Totholzentwicklung auf. Baumbesitzer müssten zudem zukünftig ihre Pappel- und Weidenbäume genauer auf die Art hin überprüfen, bevor sie eine genehmigungsfreie Fällung vornehmen können. Aufgrund der zahlreichen Arten und Kreuzungen ist eine Artbestimmung jedoch auch für Fachleute schwierig. Die Anregung soll daher nicht berücksichtigt werden.

Auch die Anregung der beiden Verbände, die Ersatzbaumpflanzungen im selben Ortsteil vorzunehmen, sollte aufgrund der begrenzten Zahl verfügbarer Baumstandorte und Pflanzflächen nicht in die Baumschutzsatzung aufgenommen werden. Eine ortsnahe Ersatzbaumpflanzung soll jedoch in jedem Einzelfall möglichst berücksichtigt werden.

 

Zudem hat der Naturschutzbund angeregt, Bäume schon ab 60 cm oder 70 cm Stammumfang zu schützen. Bei einem Schutz von Bäumen ab einem Stammumfang von 60 cm würde sich die Zahl der zu bearbeitenden Fälle nach Auswertung des Datenbestandes des städtischen Baumkatasters zu öffentlichen Bäumen etwa verdoppeln. Die Anregung sollte daher zur Vermeidung des erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwandes nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt wurde im Satzungsentwurf bereits die Anregung des Naturschutzbundes, die Grunderwerbskosten in den Kostenansatz für das Ersatzgeld aufzunehmen. Schließlich wurde auch die Anregung berücksichtigt, die Regelung im Bundesnaturschutzgesetz zu geschützten Landschaftsbestandteilen, dass alle Handlungen verboten sind, die zu einer Beschädigung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, in die Baumschutzsatzung in § 4 Unzulässige Maßnahmen Absatz 4 zu übernehmen.

Der Schutz für mehrstämmige Bäume sollte nach Anregung des Naturschutzbundes zudem nicht erst ab 80 cm Stammumfang, sondern schon ab 70 cm Stammumfang des größten Stämmlings beginnen. Es sind maximal 10 mehrstämmige Bäume von 300 Bäumen jährlich zur Baumschutzsatzung zu beurteilen. Eine Änderung im Schutzstatus ergäbe sich durch eine Reduzierung auf 70 cm Stammumfang für etwa einen Baumschutzfall im Jahr. Ein gemeinsames Maß für den Stammumfang von 80 cm entsprechend der einstämmigen Bäume erleichtert auch die Anwendung für die Baumeigentümer. Es soll daher beibehalten werden.

 

Auch die Anregung des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland auf die Verwendung von mindestens zwei mittelkronigen Ersatzbäumen bei Fällung eines großkronigen Baumes wurde durch einen Verzicht auf mittelkronige Ersatzbäume bzw. der Vorgabe zur Verwendung großkroniger Ersatzbäume für die Fällung großkroniger Bäume bereits im Entwurf berücksichtigt. Berücksichtigt wurde auch die Anregung des BUND, die Biodiversität bzw. biologische Vielfalt als Ziel in die Baumschutzsatzung aufzunehmen. Die biologische Vielfalt mit Förderung der Insektenlebensräume ist ein wichtiges Ziel der Stadt Aurich und wird auch durch die Baumerhaltung gefördert.

Der BUND hat weiter die Anpflanzung eines Ersatzbaumes je 10 cm Stammdurchmesser des gefällten Baumes angeregt, um eine schnelle ökologische Funktionserfüllung zu erreichen. Die Anzahl der Ersatzbäume und der Flächenbedarf dafür wären im Einzelfall sehr hoch. Für Bäume über 150 cm Stammumfang ergäben sich dann mindestens drei Ersatzbäume. Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises hat zur Ersatzbaumpflanzung die Integration der 2021 für Niedersachsen neu eingeführten naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für die Fällung von Einzelbäumen in die Baumschutzsatzung empfohlen. Nach der Abstimmung mit dem Landkreis dazu ist die Anpflanzung von zwei Ersatzbäumen für größere gefällte Bäume über 150 cm Stammumfang angemessen. Zudem wurde bereits eine qualitativ hochwertige Artenauswahl entsprechend der Art des verlorengehenden Baumes für die Ersatzbäume vorgesehen, mit einer Verwendung gebietsheimischer und großkroniger Arten.

Größere Erlen und Weiden ab 150 cm Stammumfang sollen auf Anregung des BUND in den Schutzstatus aufgenommen werden. Zehn freistehende größere Schwarzerlen sind bereits in der Einzelbaumsatzung geschützt. Größere Schwarzerlen kommen ansonsten überwiegend auf den Wallhecken vor. Dort stehen sie nach wie vor unter Schutz. Sechzehn freistehende größere Silberweiden und 75 Weißweiden sind bereits in der Einzelbaumsatzung geschützt. Weitere größere Silberweiden sind in Bebauungsplänen geschützt. Ein weiterer zu sichernder Silberweidenbestand ist derzeit nicht bekannt. Daher sollte die bisherige Regelung beibehalten werden.

 

Die örtlichen Naturschutzverbände haben noch eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Satzungsergänzungen bis zum 24.09.2022. Über sich daraus ergebende Inhalte wird gegebenenfalls in der Sitzung des Fachausschusses berichtet.