Sachverhalt:
Gemäß dem Beschluss des Rates der
Stadt Aurich vom 25. Februar 2021 (Beschlussvorlage Nr. 20/054/1) wurde der
Grundbesitz „Leerer Landstraße 16“ im Rahmen eines Bieterverfahrens mit
Unterstützung einer Maklerin/Immobilienfirma zum Kauf angeboten.
Das maßgebliche Kriterium für den
Zuschlag war das höchste Gebot.
Mit Ablauf der Angebotsfrist am 16.
Dezember 2021, 12:00 Uhr, lagen der Vergabestelle für das Flurstück 655/2 der
Flur 7 der Gemarkung Aurich zwei Gebote vor.
Zunächst hatte der Meistbietende
seinen Willen zum Erwerb des Grundbesitzes bestätigt. (Beschlussvorlage Nr.
22/013). Der Abschluss des Grundstückskaufvertrages konnte jedoch nicht
erfolgen.
Der weitere Bieter hat nunmehr
ebenfalls seinen Willen zum Erwerb des Grundbesitzes gemäß seinem Gebot
gegenüber der Verwaltung bestätigt. Der Verkauf des Grundbesitzes soll nunmehr
zum Kaufpreis von 280.000,00 € (gebotener Kaufpreis), welche den maßgeblichen
Kriterien und dem Mindestgebot entsprechen, erfolgen.
Die Zuwegung zu dem vertragsgegenständlichen
Grundbesitz erfolgt über das Nachbargrundstück 49/46 der Flur 7 der Gemarkung
Aurich; auf diesem Grundstück befinden sich auch Kfz-Stellplatzflächen, die
ausschließlich von dem Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks genutzt
werden. Dem jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks
werden insoweit Grunddienstbarkeiten (Wegerecht und Kfz-Stellplatzrecht)
eingeräumt – siehe Beschlussvorlage Nr. 22/143 -.