Betreff
Bebauungsplan Nr. 310 "Östlich Wallstraße" - hier: Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise
Vorlage
22/197
Aktenzeichen
21.26.310
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 310 befindet sich nunmehr seit mehreren Jahren in der Aufstellung (siehe Aufstellungsbeschluss Vorlagen-Nr. 09/180).

Die zweite Auslegung des Entwurfes erfolgte - nach VA-Beschluss vom 12.07.2021 - vom 30.08.2021 bis zum 01.10.2021 (siehe Auslegungsbeschluss Vorlagen-Nr.21/126).

Nach dieser Auslegung wurde das Bauleitplanverfahren bis heute nicht weitergeführt, da in der Verwaltung insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den örtlichen Bauvorschriften im Bereich des Bauteppichs entlang der großen Mühlenwallstraße erhebliche Bedenken hinsichtlich des städtebaulichen Einfügens aufgekommen sind.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Entwurf nochmal zu überarbeiten und im Anschluss den Entwurf erneut öffentlich auszulegen. Grundsätzlich geht es in der Überarbeitung darum, den Gestaltungsrahmen für eine Bebauung und die damit verbundenen städtebaulichen Qualitäten so festzulegen, dass sie dem Standort innerhalb der Altstadt von Aurich gerecht werden. 

Die Überarbeitung betrifft insbesondere die Prüfung zur Geschossigkeit, die Festsetzungen zu Trauf- und Firsthöhen und die Festsetzungen über die örtlichen Bauvorschriften z.B. über die Dachformen. Es ist u.a. beabsichtigt, die Festsetzung über die Zulässigkeit von Flachdächern mit Staffelgeschoss zu streichen und die Dachformen auf symmetrisch geneigte Dächer - als die charakteristische und ortsübliche Dachform der Auricher Altstadt -  zu beschränken.

Zur Verdeutlichung sind zwei Fassadenabwicklungen beigefügt, welche erstens die mögliche, alternative bauliche Ausnutzbarkeit des Bauteppichs nach Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes darstellt (Anlage 1) und zweitens die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit des Bauteppichs westlich entlang der Großen Mühlenwallstraße nach jetzigem Stand des Bebauungsplanentwurfes darstellt (Anlage 2).