Betreff
Änderung der Kreditrichtlinie der Stadt Aurich
Vorlage
22/185/1
Aktenzeichen
I/12.2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Kommunen haben nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (§ 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten Richtlinien aufzustellen. Hierfür ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG der Rat zuständig

 

Die Stadt Aurich hat durch Beschluss des Rates vom 17.07.2014 eine solche Richtlinie erlassen.

 

Neben redaktionellen Änderungen wurde in der vorliegenden Fassung eine Regelung zum Einsatz von Derivaten ergänzt.

 

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.