- Weiteres Vorgehen
Sachverhalt:
Im Jahr 2019 wurde ein Investorenwettbewerb
durchgeführt, mit der Zielsetzung zwei Grundstücksflächen südlich der
Osterstraße zu veräußern und eine dritte
Fläche in Erbbaurecht zu vergeben (vgl. Anlage).
Gemäß Ausschreibung ist für einen Vorhabenträger auf der Fläche 1 eine Nutzung
entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes als Kerngebiet vorgegeben; auf
der Fläche 2 besteht die zwingende Anforderung zur Errichtung und zum Betrieb
eines Parkhauses und auf der Fläche 3 sind ebenerdige Stellplätze herzustellen
und zu betreiben.
Der Bebauungsplan Nr. 298 „Osterstraße“ mit seinen
Festsetzungen bildete die Grundlage für die Ausschreibung und Investorensuche.
Bei den beiden zu veräußernden Flächen handelt es sich
um bebaute Grundstücke an der Osterstraße (Osterstraße 28-30, 32, 34, 36) - in
einem festgesetzten Kerngebiet entsprechend der Festsetzungen der
Bebauungspläne Nr. 298 und 298/2 - und um ein südlich gelegenes Grundstück -
mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Parkhaus
-. Die beiden Flächen sind gemäß Ausschreibung getrennt veräußerbar.
In dem Investorenwettbewerb wurden weitere
Anforderungen formuliert; u.a. besteht eine Bebauungspflicht entsprechend der
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 298 „Osterstraße“. Die genaue
Formulierung lautet, dass die Voraussetzung für die Veräußerung und Übereignung
der Flächen der Abschluss einer vertraglichen Verpflichtung mit einer
Bebauungspflicht innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abschluss eines formwirksamen
Kaufvertrages ist.
Vergaberechtlich ist die Ausschreibung mit den
inhaltlichen Vorgaben bindend, d.h. ein Interessent hat die Bebauung so
umzusetzen, wie öffentlich bekannt gegeben.
Die Ausschreibung und die nachfolgenden
Verhandlungsgespräche wurden durch das Rechtsanwaltsbüro HLP Heiermann Losch
aus Hannover begleitet.
In den Verhandlungsgesprächen zwischen der Stadt und
einem Vorhabenträger wurde - auf Wunsch des Vorhabenträgers – eine Einigung
dahingehend erzielt, dass anstatt Erbbaupacht, die ebenerdige Stellplatzfläche
ebenfalls durch die Stadt veräußert wird. Die Stadt hat dieser Veräußerung
unter der Maßgabe zugestimmt, dass u.a. das öffentliche Nutzungsrecht auf
dieser Fläche grundbuchlich gesichert wird.
In den Beschlussvorlagen Nr. 20/205 und 20/205/1 und
20/205/2 wurde anschließend der Sachverhalt dargestellt und der Rat der Stadt
Aurich hat am 25.02.2021 grundsätzlich die Veräußerung der drei
Grundstücksflächen beschlossen.
Bis heute konnte die Zielsetzung der
Interessenbekundung - die Grundstücke mit einer entsprechenden
Bebauungsverpflichtung zu veräußern - nicht erreicht werden.
Der potentielle Investor hat signalisiert, den Bau
eines Parkhauses nicht umsetzen zu wollen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, ein erneutes
Interessenbekundungsverfahren über die Grundstücke durchzuführen, über die
keine Einigung über die Verkaufsmodalitäten mit dem Investor erzielt werden
können. Eine Veräußerung der Grundstücke außerhalb der Vorgaben des
durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens ist vergaberechtlich nicht
zulässig.
Inzwischen besteht seitens der Verwaltung die
Überlegung, den Bebauungsplan Nr. 298 in Hinblick auf die Festsetzung der
öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Parkhaus zu ändern
(siehe Vorlagen-Nr. 22/218).
Die Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 298 gilt es
– vorbehaltlich der politischen Beschlüsse - abzuwarten, bevor ein erneutes
Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird.