Betreff
Interessenbekundungsverfahren Osterstraße 28-30,32,34 und 36 , Flurstücke 125 und 127 (Gemarkung Aurich, Flur 13)
- Weiteres Vorgehen
Vorlage
22/217
Aktenzeichen
21.45.25
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Im Jahr 2019 wurde ein Investorenwettbewerb durchgeführt, mit der Zielsetzung zwei Grundstücksflächen südlich der Osterstraße  zu veräußern und eine dritte Fläche in Erbbaurecht zu vergeben (vgl. Anlage).
Gemäß Ausschreibung ist für einen Vorhabenträger auf der Fläche 1 eine Nutzung entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes als Kerngebiet vorgegeben; auf der Fläche 2 besteht die zwingende Anforderung zur Errichtung und zum Betrieb eines Parkhauses und auf der Fläche 3 sind ebenerdige Stellplätze herzustellen und zu betreiben.

Der Bebauungsplan Nr. 298 „Osterstraße“ mit seinen Festsetzungen bildete die Grundlage für die Ausschreibung und Investorensuche.

Bei den beiden zu veräußernden Flächen handelt es sich um bebaute Grundstücke an der Osterstraße (Osterstraße 28-30, 32, 34, 36) - in einem festgesetzten Kerngebiet entsprechend der Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 298 und 298/2 - und um ein südlich gelegenes Grundstück - mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Parkhaus -. Die beiden Flächen sind gemäß Ausschreibung getrennt veräußerbar.

In dem Investorenwettbewerb wurden weitere Anforderungen formuliert; u.a. besteht eine Bebauungspflicht entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 298 „Osterstraße“. Die genaue Formulierung lautet, dass die Voraussetzung für die Veräußerung und Übereignung der Flächen der Abschluss einer vertraglichen Verpflichtung mit einer Bebauungspflicht innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abschluss eines formwirksamen Kaufvertrages ist.

Vergaberechtlich ist die Ausschreibung mit den inhaltlichen Vorgaben bindend, d.h. ein Interessent hat die Bebauung so umzusetzen, wie öffentlich bekannt gegeben.

 

Die Ausschreibung und die nachfolgenden Verhandlungsgespräche wurden durch das Rechtsanwaltsbüro HLP Heiermann Losch aus Hannover begleitet. 

 

In den Verhandlungsgesprächen zwischen der Stadt und einem Vorhabenträger wurde - auf Wunsch des Vorhabenträgers – eine Einigung dahingehend erzielt, dass anstatt Erbbaupacht, die ebenerdige Stellplatzfläche ebenfalls durch die Stadt veräußert wird. Die Stadt hat dieser Veräußerung unter der Maßgabe zugestimmt, dass u.a. das öffentliche Nutzungsrecht auf dieser Fläche grundbuchlich gesichert wird.

 

In den Beschlussvorlagen Nr. 20/205 und 20/205/1 und 20/205/2 wurde anschließend der Sachverhalt dargestellt und der Rat der Stadt Aurich hat am 25.02.2021 grundsätzlich die Veräußerung der drei Grundstücksflächen beschlossen.

 

Bis heute konnte die Zielsetzung der Interessenbekundung - die Grundstücke mit einer entsprechenden Bebauungsverpflichtung zu veräußern - nicht erreicht werden.

Der potentielle Investor hat signalisiert, den Bau eines Parkhauses nicht umsetzen zu wollen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, ein erneutes Interessenbekundungsverfahren über die Grundstücke durchzuführen, über die keine Einigung über die Verkaufsmodalitäten mit dem Investor erzielt werden können. Eine Veräußerung der Grundstücke außerhalb der Vorgaben des durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens ist vergaberechtlich nicht zulässig.

 

Inzwischen besteht seitens der Verwaltung die Überlegung, den Bebauungsplan Nr. 298 in Hinblick auf die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Parkhaus zu ändern (siehe Vorlagen-Nr. 22/218).

 

Die Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 298 gilt es – vorbehaltlich der politischen Beschlüsse - abzuwarten, bevor ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird.