Sachverhalt:
Die Stadt Aurich ist im Zuge der
Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 BauGB für das Umlegungsgebiet Aurich –
Osterstraße – Ordnungsnummern 1.4 (tw.), 2, 2.1 (tw.), 5, 34 und 35
Eigentümerin des Flurstücks 101 der Flur 13 der Gemarkung Aurich zur Größe von
57 m² geworden.
Der Käufer ist im Zuge dieses
Verfahrens Eigentümer des Flurstücks 100 der Flur 13 der Gemarkung Aurich
geworden.
Die Stadt Aurich wurde in diesem
Verfahren verpflichtet, den Rückbau des „ehem. Rossmanngebäudes“ vorzunehmen
bzw. vornehmen zu lassen und im südlichen Bereich des verbleibenden Gebäudes
auf dem Flurstück 100 der Flur 13 der Gemarkung Aurich einen Ersatzbau in
zweigeschossiger Bauweise als Ordnungsmaßnahme zu errichten; die Haftung für
etwaige für den Rückbau des Gebäudes entstehenden Schäden am verbleibenden
Gebäude „Osterstraße 4, 4A“ wurde der Stadt Aurich auferlegt.
Ferner ist die Stadt Aurich im Zuge
des 1. Teilumlegungsplanes für das Umlegungsgebiet Aurich Osterstraße
Eigentümerin des Flurstücks 130 der Flur 13 der Gemarkung Aurich zur Größe von
67 m² geworden.
Der Käufer ist im Zuge dieses
Verfahrens Eigentümer des Flurstücks 106 der Flur 13 der Gemarkung Aurich
geworden.
Die Stadt Aurich wurde in diesem
Verfahren verpflichtet, dem Käufer 2 Kfz.-Stellplätze mit fester Zuweisung im
noch zu errichtenden Parkhaus an der „Großen Mühlenwallstraße/Georgswall“ für
einen Zeitraum von 15 Jahren ohne Folgekosten zur Verfügung zu stellen. Nach
Ablauf der 15 Jahre kann zu marktüblichen Konditionen eine weitere Anpachtung
erfolgen. Die Frist beginnt mit der Zuweisung der Stellplatzanlage.
Aufgrund der Tatsache, dass
a) der Bau des geplanten Parkhauses nicht mehr umgesetzt werden soll,
b) eine abschließende Regelung über den Umfang des Ersatzbaus im
Umlegungsverfahren nicht getroffen wurde,
haben sich die Stadt Aurich und der
Käufer dahingehend geeinigt, dass die Stadt Aurich den Abriss des „ehem.
Rossmanngebäudes“, die Ertüchtigung und Instandsetzung der Restgebäude
„Osterstraße 4a und 6b) sowie die Wiederherstellung der restlichen
Grundstücksflächen durchführt bzw. durchführen lässt, der Käufer auf den
Ersatzbau und die Zuweisung der 2 Stellplätze im Parkhaus verzichtet und der
Käufer als Wertausgleich für den Verzicht die Flurstücke 101 und 130 zum
Alleineigentum erhält. Genaue vertragliche Inhalte sind mit dem Käufer noch
abzustimmen.
Der Käufer beabsichtigt die zu
erwerbenden Flurstücke für Stellplätze zu nutzen.
Der sanierungsbedingte Bodenendwert
der Flurstücke muss durch die Umlegungsbehörde noch abschließend festgestellt
werden. Der Kaufpreis wird nicht gezahlt, sondern mit dem geschätzten
Gebäudewert des nicht mehr zu errichtenden Ersatzbaus und dem sich für die
Laufzeit von 15 Jahren ergebenden Jahreswert für die nicht mehr zuzuweisenden
PKW-Stellplätze verrechnet. Hierdurch verringert sich der von der Stadt Aurich
zu erbringende finanzielle Aufwand nicht unerheblich.
Ferner führt der Wegfall der
Verpflichtung zur Errichtung eines Ersatzbaues auf privatem Grundbesitz dazu,
dass förderrechtliche und haftungsrechtliche Probleme (Folgehaftung bei
späteren Schäden etc.) gar nicht erst entstehen.