hier: Ankündigung (§8 Abs. 2 NStrG)
Sachverhalt:
Nach § 8 Abs. 1 NStrG soll eine Straße eingezogen werden, wenn sie keine
Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für
ihre Beseitigung vorliegen.
Mit der Einziehung bzw. Entwidmung verliert eine gewidmete Straße den
Status als öffentliche Verkehrsfläche. Sie steht der Allgemeinheit zur Nutzung
nicht mehr zur Verfügung und ist fortan wieder als Privatfläche anzusehen.
Bei der betreffenden Teilfläche des Armoorweges (siehe Anlage) handelt es
sich gegenwärtig um eine unbefestigte Fläche, die von keinem Anlieger als
Zufahrt benötigt bzw. die von anderweitigen Verkehrsteilnehmern nicht genutzt
wird. Die Fläche hat somit keine Verkehrsbedeutung für die Öffentlichkeit.
Da die Einziehung einer Straße für
den Gemeingebrauch von Bedeutung sein kann, ist zunächst die Absicht
(Ankündigung) drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen (§ 8 Abs. 2 NStrG).
Die Bekanntmachung soll jedermann Gelegenheit bieten, mögliche Bedenken/ Einwendungen
vorzubringen, wodurch der Straßenbaulastträger (Stadt Aurich) ein möglichst
umfassendes Bild über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen erhält.
Im Anschluss an diese Bekanntmachung erfolgt unter Berücksichtigung möglicher Einwendungen
(sofern eingegangen) der eigentliche Beschluss über die Einziehung sowie das
Datum der Wirksamkeit.