Betreff
Einziehung eines Teilstückes des Armoorweges (Tannenhausen)
hier: Ankündigung (§8 Abs. 2 NStrG)
Vorlage
23/081
Aktenzeichen
FD 24 521-120-007
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:
Nach § 8 Abs. 1 NStrG soll eine Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen.

 

Mit der Einziehung bzw. Entwidmung verliert eine gewidmete Straße den Status als öffentliche Verkehrsfläche. Sie steht der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung und ist fortan wieder als Privatfläche anzusehen.

 

Bei der betreffenden Teilfläche des Armoorweges (siehe Anlage) handelt es sich gegenwärtig um eine unbefestigte Fläche, die von keinem Anlieger als Zufahrt benötigt bzw. die von anderweitigen Verkehrsteilnehmern nicht genutzt wird. Die Fläche hat somit keine Verkehrsbedeutung für die Öffentlichkeit.

 

Da die Einziehung einer Straße für den Gemeingebrauch von Bedeutung sein kann, ist zunächst die Absicht (Ankündigung) drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen (§ 8 Abs. 2 NStrG). Die Bekanntmachung soll jedermann Gelegenheit bieten, mögliche Bedenken/ Einwendungen vorzubringen, wodurch der Straßenbaulastträger (Stadt Aurich) ein möglichst umfassendes Bild über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhält.

 

Im Anschluss an diese Bekanntmachung erfolgt unter Berücksichtigung möglicher Einwendungen (sofern eingegangen) der eigentliche Beschluss über die Einziehung sowie das Datum der Wirksamkeit.