Sachverhalt:
Kommunen haben nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (§ 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten Richtlinien aufzustellen. Hierfür ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG der Rat zuständig
Die Stadt Aurich hat zuletzt durch Beschluss des Rates vom 15.12.2022 eine novellierte Richtlinie erlassen.
Neben redaktionellen Änderungen wurden in der vorliegenden Fassung u.a. die Regelung zum Einsatz von Derivaten angepasst und die Aufnahme von Liquiditätskrediten sowie organisatorische Inhalte ergänzt.
Anlass für die erneute Anpassung ist die vom Landesrechnungshof durchgeführte Prüfung des Schuldenmanagements bei der Stadt Aurich, in der u.a. die angewandten Verfahren zur Darlehensaufnahme sowie die Inhalte der Kreditrichtlinie untersucht wurden. In einem Abschlussgespräch wurde den Vertretern der Stadtverwaltung sodann nahegelegt, die Kreditrichtlinie umfassender zu gestalten. Insbesondere war der Abschnitt über den Einsatz von Derivaten (ehem. § 4) dahingehend zu ändern, dass die Konnexitätsanforderungen (Bezug zu den Grundgeschäften) unmissverständlich auch bei einer Portfolioabsicherung gewahrt sind.
Der Bericht des Landesrechnungshofes über die überörtliche Prüfung des Schuldenmanagements bei selbständigen Gemeinden (neben Aurich wurden auch weitere Kommunen in Niedersachsen untersucht) wird den betroffenen Kommunen voraussichtlich im Januar 2024 zur Verfügung gestellt.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.